Klageerhebung für bekanntlich Toten kann straf- und berufsrechtliche Folgen haben

Klageerhebung für bekanntlich Toten kann straf- und berufsrechtliche Folgen haben
09.02.2017745 Mal gelesen
Erhebt ein Rechtsanwalt Klage für eine Person, von der er weiß, dass sie bereits verstorben ist, vestößt er gegen seine Berufspflicht.

Erhebt ein Rechtsanwalt Klage für eine Person, von der er weiß, dass sie bereits verstorben ist, vestößt er gegen seine Berufspflicht.

Dies hat der AGH Celle durch Urteil vom 25. Januar 2016 - AGH 11/15 (I 14)entschieden

Folgendes war passiert:

Der angeschuldigte Rechtsanwalt hatte im Januar 2009 Klage vor einem Amtsgericht für seinen bereits im Mai 2008 verstorbenen Vater erhoben und diesen Umstand dem Amtsgericht verschwiegen. Der Umstand wurde sodann durch die Beklagte dem Gericht bekannt gegeben. Darauf wies das Amtsgericht die Klage als unzulässig ab.

Ein Strafverfahren wurde gegen den Angeschuldigten gegen die Auflage, 2.700 EUR an die Landeskasse zu zahlen, schließlich endgültig eingestellt.

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren wurde festgestellt, dass der Angeschuldigte gegen seine Berufspflicht verstoßen und sich in der Berufsausübung unsachlich verhalten habe.

Ein Rechtsanwalt dürfe bei seiner Berufsausübung nicht bewusst die Unwahrheit verbreiten. Gegen diesen Grundsatz habe der Angeschuldigte verstoßen, als er Klage im Namen seines verstorbenen Vaters erhoben habe, so der AGH. Der Angeschuldigte könne sich auch nicht auf eine durch seinen Vater erteilte transmortale Vollmacht berufen. Der Vater habe mit dem Tod seine Prozessfähigkeit verloren. Die Klage hätte im Namen der Erben erhoben werden müssen.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.