Klage auf übliche Vergütung im "Ein-Euro-Job" erfolglos, LAG Rheinland-Pfalz (vom 3.2.2006, 10 Ta 14/06)

Arbeit Betrieb
25.08.20061893 Mal gelesen

Das LAG Rheinland-Pfalz ( vom 3.2.2006, 10 Ta 14/06) hat nun eine Beschwerde eines "Ein-Euro-Jobbers" zurückgewiesen, der behauptete, seine erbrachte Tätigkeit habe die Voraussetzungen einer Arbeitsangelegenheit i.S.d. § 16 Abs.3 SGB II nicht erfüllt. Zu Grunde lag eine Entscheidung im Rahmen der Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe.

Das LAG führt aus, dass selbst im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen einer Arbeitsangelegenheit i.S.d. § 16 Abs.3 SGB II kein Anspruch auf eine höhere Vergütung bestehe. Es sei kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits zustandegekommen, da ausschließlich die Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsangelegenheit i.S.d. § 16 Abs.3 SGB II angestrebt war. Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt ebenfalls nicht vor. Jedenfalls wird nicht fingiert, dass eine tatsächlich unterbliebene Übereinkunft, Arbeit als Arbeitnehmer zu verrichten, getroffen wurde (LAG Rheinland-Pfalz  a.a.O.). Es liegen schon keine entsprechenden - fehlerhaften oder nichtigen - Willenserklärungen vor, die auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet waren.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 612 Abs. 2 BGB nicht vor, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsvergütung für die von ihm erbrachtet Tätigkeit erwarten durfte. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sieht ja gerade den Fortbestand des Anspruchs des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosengeld II vor, der durch die Mehraufwandsentschädigung nicht berührt werden soll.