Klagabweisendes Urteil des AG München aufgrund widerlegter Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers (zur sog. sekundären Darlegungslast)

Klagabweisendes Urteil des AG München aufgrund widerlegter Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers (zur sog. sekundären Darlegungslast)
11.04.2014341 Mal gelesen
Das Amtsgericht München hatte in dieser Sache über Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen des Angebots einer urheberrechtlich geschützten Tonaufnahme in einer Internet-Tauschbörse zu entscheiden und wies die Klage eines Rechteinhabers vollumfänglich ab.

AG München - Urteil v. 11.02.2014, Az. 142 C 18344

 

Das Amtsgericht München hatte in dieser Sache über Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen des Angebots einer urheberrechtlich geschützten Tonaufnahme in einer Internet-Tauschbörse zu entscheiden und wies die Klage eines Rechteinhabers vollumfänglich ab.

Die Klägerin habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte nicht bewiesen. In Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des BGH bestehe zwar

"eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens")",

so dass sich aus dieser Vermutung eine sekundäre Darlegungslast für die Beklagte ergebe, wonach ein einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung nicht ausreiche. Und weiter:

"Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung erfordert (.) Sachvortrag, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (vgl. BGH, 15.11.2012, Az. ZR 74/12, "Morpheus"). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geshehensablaufs - nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des besagten Internetanschlusses - ergibt (OLG Köln, 02.08.2013, Gz. 6 U 10/13)."

Die Beklagte hatte gegen die Klage unter anderem eingewendet, dass sie selbst die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe und der Internetanschluss ausschließlich von ihrem Ehemann und ihrem Sohn genutzt worden sei. Zudem habe sie beide vor Eingang des streitgegenständlichen Abmahnschreibens angehalten, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen und sei ihren Prüfpflichten nachgekommen. Auch sei der Internetanschluss gesichert gewesen.

Des Weiteren wurde zum Nutzungsverhalten des mittlerweile verstorbenen Ehemannes sowie auf seinem Computer vorgefundener Daten vorgetragen.

Das Amtsgericht München führte insoweit aus, dass der Sachvortrag der Beklagten den skizzierten Anforderungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast genügt und kam letztlich zu der Überzeugung, der Ehemann sei

"damit als möglicher Alleintäter eindeutig gezeichnet."

(.) "zusätzlich von der Beklagten zu fordern, den Ehemann als Täter zu benennen" (ist) "angesichts des Andenkens an den verstorbenen Ehegatten jedenfalls nicht zumutbar".

Zur sekundären Darlegungslast führte das Amtsgericht München sodann unmissverständlich aus:

"Das Konstrukt der sekundären Darlegungslast ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislast für die Urheberrechtsverletzung, die nach wie vor der Kläger trägt. Sinn und Zweck der sekundären Darlegungslast ist nämlich allein, dem Kläger, der naturgemäß nicht wissen kann (Art. 13 GG) was sich hinter dem Internetanschluss abspielt, Kenntnis des möglichen/wahrscheinlichen, alleinigen Verletzers zu erlangen mit der Folge, dass er gegen diesen vorgehen kann."

Es sei nicht Sinn und Zweck, dass der Anschlussinhaber den Täter für den Rechteinhaber überführe, denn die sekundäre Beweislast gleiche lediglich das Wissensdefizit zwischen den Parteien aus. "Mehr tut sie nicht." Abschließend führte das Amtsgericht München somit aus:

"Der Beklagen oblag damit keine Beweislast für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen (so auch LG München, Urteil vom 22.3.2013, NJOZ 2013, 1301)."

Auch wurde ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 8.1.2014, Az. I ZR 169/12) abgelehnt.

Das entsprechende Urteil des Amtsgerichts München können Sie hier nachlesen (Urteil AG Muenchen).