Kirchenaustritt rechtfertigt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit kirchlichem Arbeitgeber

Kirchenaustritt rechtfertigt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit kirchlichem Arbeitgeber
26.04.2013324 Mal gelesen
Der Austritt eines Mitarbeiters einer vom katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen Kirche kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Ein Sozialpädagoge  arbeitete in einem sozialen Zentrum des Caritasverbands, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte werden nicht vermittelt. Der Caritasverband gehört zur römisch-katholischen Kirche. Im Februar 2011 trat der Sozialpädagoge  aus der katholischen Kirche aus. Gegenüber der Caritas nannte er als Beweggründe die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die "Piusbruderschaft" und die Karfreitagsliturgie.

Die Caritas kündigte das Arbeitsverhältnis mit ihm ordentlich. Der Sozialpädagoge meint, er könne trotz Kirchenaustritt weiterhin im sozialen Zentrum tätig sein.

Die Caritas sieht dies anders. Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993 sei der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der eine Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters nicht zulasse.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Caritasverband recht und wies die Kündigungsschutzklage des Sozialpädagogen auch in der letzten Instanz ab.

Der Sozialpädagoge habe durch seinen Austritt gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Daher sei es  dem Caritasverband nicht zumutbar, ihn als Sozialpädagogen weiter zu beschäftigen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis leistete der Sozialpädagoge unmittelbar "Dienst am Menschen" und nahm damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teil. Ihm fehle daher  infolge seines Kirchenaustritts  die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft.

Zwar hat auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Sozialpädagogen ein hohes Gewicht. Sie müsse aber hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Caritasverbandes zurücktreten. Dieser kann im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im verkündigungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich völlig von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt habe.

Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Sozialpädagogen fielen demgegenüber im Ergebnis nicht ins Gewicht. Für Sozialpädagogen gibt es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Nach alledem war die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

 

(Quelle: PM Bundesarbeitsgericht  29/13 Urteil vom 25.04. 2013 ; 2 AZR 579/12

Vorinstanz Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg,  Urteil vom 9.3.2012; 12 Sa 55/11)

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