Kindesunterhalt bei Auslandsaufenthalt

Kindesunterhalt bei Auslandsaufenthalt
14.01.2015538 Mal gelesen
Anpassung der Kaufkraft, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland lebt

Ein Unterhaltsberechtigter leitet seinen konkreten Lebensbedarf aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Verwandten ab. Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland, so sind deshalb die damit einher gehenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Kaufkraft zu berücksichtigen. Das heißt, das Einkommen muss angesichts der in den jeweiligen Ländern bestehenden Lebenshaltungskosten angepasst werden.

Hält sich der Unterhaltsberechtigte im Ausland auf, sind für die Höhe seines Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgeblich, die er an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um seinen gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

Lebt dagegen der Unterhaltspflichtige im Ausland, und kann er mit seinem Einkommen wegen der in seinem Aufenthaltsland erhöhten Lebenskosten nur einen geringeren Bedarf bedienen, so schlägt sich das bei der Unterhaltsbedarfsbemessung nieder. Ein in Deutschland wohnender Berechtigter kann deshalb nur eine Unterhaltsleistung beanspruchen, welche dem Lebensbedarf am Wohnort des Verpflichteten entspricht.

In derartigen Fällen ist daher zunächst der Kaufkraftunterschied nach den vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" zu berechnen.

Erst wenn das Einkommen auf diese Weise bereinigt wurde, kann der Bedarf aus der sich so ergebenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Auf diese Weise wird die Kaufkraft des Einkommens auf die deutschen Verhältnisse übertragen.