Kinderfotos in sozialen Netzwerken (social networks) im Internet– wer entscheidet über Einstellen und Verbleiben im Netz, Medienrecht aktuell:

Erbschaft Testament
27.08.20102335 Mal gelesen
Gießen (zrwd): Was im Netz über Kinder publiziert wird, ist Sache der Eltern. Im Scheidungsfall entscheidet dies ggf. allein der erziehungsberechtigte Elternteil.

Geht es um das Persönlichkeitsrecht von Kindern nach oder während einer Ehescheidung bildet sich aus rechtlicher Sicht eine Schnittmenge der Tätigkeitsfelder Familienrecht und Medienrecht die in der Beratung von Scheidungseltern idealer weise von Experten beider Rechtsgebiete gemeinsam erfolgt.

 

Rechtsanwältin Beate Wypchol, Familienrecht: "Bilder minderjährige Kinder tauchen immer wieder ungewollt im Internet ? dort häufig in social networks (Soziale Netzwerke, z.B. Wer-Kennt-Wen, MeinVZ oder Facebook) auf ? wo Trennungseltern -grosseltern oder neue Partner stolz ihren oder den angenommenen Nachwuchs präsentieren. Hierbei haben allein die Erziehungsberechtigten das Sagen, solange die Kinder minderjährig sind, bzw. der Elternteil der nach der Trennung oder Scheidung das Umgangsrecht zugesprochen bekommt und damit das Erziehungsrecht hat."

 

Der andere Elternteil kann ggf. die Löschung der Bilder verlangen. Kann sich der erziehungsberechtigte Elternteil kein Gehör verschaffen, muss auf die Entfernung der Inhalte geklagte werden, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu beseitigen.

 

Rechtsanwalt Dominic Döring, Medienrecht: "Erst kürzlich entschied das Amtsgericht Menden, dass die von einem Vater ohne Absprache und gegen den Willen der Mutter(mit Umgangs- und Erziehungsrecht) ins Internet eingestellten Bilder seines Kindes von dort wieder entfernt werden mussten. Das Gericht stellte in diesem Falle fest, dass der Vater rechtswidrig handelte, als er die Veröffentlichung vornahm."

 

Generell sollte gelten, von Kinder so wenig wie möglich und maximal so viel wie nötig im Internet preis zu geben. Elternstolz ist nachvollziehbar. Aber das Internet kennt keine Moral und die Möglichkeiten des Missbrauchs gehen weit über die Phantasie rechtschaffener Menschen hinaus.

 

http://www.anwaelte-giessen.de/s48/aktuelles/ehe- und familienrecht.html

 

[UPDATE:]

Familienrechtliche Angelegenheiten sowie Störungen des Persönlichkeitsrechts sind immer Einzelfallentscheidungen.

 

Aufgrund einiger Anfragen, hier und auf unserer Webseite möchten wir noch ergänzen:

 

Eltern sollten genau unterscheiden: Geht es um das Kindeswohl, also auch um das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder um gekränkte Eitelkeiten ? Ab 14 Jahre wird das Kind bereits deutlich mehr über sich selbst entscheiden können und dürfen. Eltern sollten in pädagogischer Hinsicht mit Kindern besprechen wo diese ihre eigenen Fotos einstellen und warum und welche Konsequenzen das haben könnte. Sicherlich keine einfache Aufgabe.

Eltern die sich nur über ihr gegenseitiges Verhalten "ärgern", werden nicht geschützt.

Wobei ein Erziehungsberechtigter im Rahmen seiner Rechte dem anderen Partner auch widersprechen kann.

Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern kann ggf. das Familiengericht auf Grundlage der Vorschrift § 1628 BGB abhelfen. Wobei keine alltäglichen Streitigkeiten auf die Gerichte abgewälzt werden dürfen. Das Persönlichkeitsrecht eines Kindes wird aber wohl im Einzelfall kein lapidarer Streit sein.

 

Aus dem Gefühl der Kränkung bauen getrennte Eltern plötzlich oft ganze Fotoseiten ihrer Kinder im Internet oder überschwemmen soziale Netzwerke mit Fotos ihrer Kinder, was Sie sonst nicht getan hätten.

  

RAin Beate Wypchol und RA Dominic Döring,