KGAL Sea Class 4: Kanzlei Sommerberg setzt Schadensersatz gegen Commerzbank durch

KGAL Sea Class 4: Kanzlei Sommerberg setzt Schadensersatz gegen Commerzbank durch
14.06.2016420 Mal gelesen
Wegen erwiesener Falschberatung muss die Commerzbank AG einer Anlegerin des Schiffsfonds KGAL Sea Class 4 Schadensersatz zahlen. Das hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 29. April 2016 entschieden (Az. 4 O 87/15).

"Dieses Urteil hat aus mehreren Gründen eine große Tragweite und kann für viele Anleger Schadensersatzansprüche begründen", sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg, der das Urteil für seine Mandantin durchsetzte. Denn: "Das Landgericht hat klar festgestellt, dass in den Anlageberatungsgesprächen im Jahr 2006 und früher regelmäßig nicht über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufgeklärt wurde. Das heißt, dass bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds es im Jahr 2006 und früher regelmäßig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen sein dürfte und die Anleger aufgrund dieser Falschberatung Schadensersatz geltend machen können."

Banken sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Dazu gehört u.a. auch, dass die Risiken der Kapitalanlage umfassend dargestellt werden. Anleger, die sich an geschlossenen Fonds beteiligen, erwerben regelmäßig unternehmerische Beteiligungen. Dadurch stehen sie auch im unternehmerischen Risiko, das im Totalverlust der Einlage enden kann. Brisant ist in diesem Zusammenhang auch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft. "Ausschüttungen an die Anleger werden häufig gewinnunabhängig ausgezahlt. Kommt es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder zur Insolvenz können die Auszahlungen ggf. wieder zurückgefordert werden. Darüber müssen die Anleger aufgeklärt werden - selbst wenn ihre Haftung auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt ist", erklärt Rechtsanwalt Diler. So war es auch in dem konkreten Fall:

Beteiligung am KGAL-Schiffsfonds KAPALA "Sea Class 4"

Nach Beratung durch die Commerzbank AG hatte sich der Ehemann der Klägerin im Jahr 2006 an dem Fonds KALAPA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG "Sea Class 4" im Nennwert von 50.000 US-Dollar beteiligt, den das Emissionshaus KGAL aufgelegt hatte. Bei dieser Fondsanlage handelt es sich um eine hoch riskante Unternehmensbeteiligung an einem Schiffsfonds, der vom Emissionshaus KGAL aufgelegt wurde. Bei dieser Fondsanlage handelt es sich um eine hoch riskante Unternehmensbeteiligung an einem Schiffsfonds. Denn für die Anleger besteht das Risiko des Totalverlusts und die Gefahr, dass Ausschüttungen unter bestimmten Umständen wieder zurückgefordert werden.

Fehlerhafte Beratung durch die Commerzbank AG

Mit der Klage wurde geltend gemacht, dass die Beratung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die Commerzbank AG es pflichtwidrig versäumt habe, über die Risiken der Fondsbeteiligung aufzuklären. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch. Das LG Verden gab der Klage statt. Die Klägerin habe aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund unterlassener Risikoaufklärung Anspruch auf Schadensersatz.

Kunde wurde nicht über Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung aufgeklärt

Das Gericht stellte fest, dass die Commerzbank nicht ordnungsgemäß über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Diese Pflicht ergebe sich daraus, dass die Haftung trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt und die erfolgten Ausschüttungen nicht sicher sind. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Rendite haben, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Dies hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. Februar 2016 richtig erkannt (Az. III ZR 14/15).

Aufklärung auch bei Beschränkung der Haftung auf bestimmten Prozentsatz erforderlich

Eine Bedeutung für die Anlageentscheidung kann dem Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung auch dann nicht abgesprochen werden, wenn es auf einen Prozentsatz der Einlage, wie im Fall des KGAL-Fonds auf 5 Prozent, beschränkt ist. Es ist in die Entscheidung des Anlegers gestellt, welche Bedeutung er dem Risiko bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage beimessen will. Diese Sichtweise findet seine Stütze in dem Urteil des BGH vom 4. Dezember 20014 (Az. III ZR 82/14).

Aufklärung war in 2006 regelmäßig noch nicht der Fall

Der als Zeuge vernommene Bankberater der Commerzbank AG erklärte dem Gericht gegenüber, dass er eine Aufklärung über die Kommanditistenhaftung nicht bestätigen könne. Vielmehr räumte er ein, dass eine Aufklärung über dieses Risiko im Jahr 2006 nicht üblich gewesen sei und dass es sehr wahrscheinlich sei, dass er dazu nichts gesagt habe. Der Berater nahm daher an, dass über dieses Problem mit dem Kunden nicht gesprochen hat.

Gericht hat die Erfahrung, dass über das Risiko in 2006 noch nicht aufgeklärt wurde

Die Aussage des Bankberaters, der die pflichtwidrig unterlassene Risikoaufklärung einräumte, verwunderte das Landgericht Verden nicht, da diese Berateraussage - so die Urteilsbegründung wortwörtlich - "sich deckt auch mit den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl von Zeugenvernehmungen in gleichgelagerten Fällen." Das Gericht stellt weiter - ebenfalls wortwörtlich - fest: "Im Jahr 2006 war die Frage der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB regelmäßig nicht Gegenstand einer Beratung und häufig nicht einmal den Beratern bekannt."

Rechtsanwalt Diler: "In dieses Feststellung zeigt sich die ganze Tragweite des Urteils. Wenn ein deutsches Prozessgericht, das bereits viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet hat, zu dem Schluss kommt, dass 2006 regelmäßig noch nicht einmal den Beratern das Risiko bekannt war, wie sollen dann die geprellten Anleger davon Kenntnis gehabt haben? Diese Feststellung des Landgerichts Verden ebnet meiner Ansicht nach den Weg für Schadensersatzansprüche vieler weiterer geschädigter Fondsanleger, die ihren Fonds 2006 gezeichnet haben."

Commerzbank AG muss Anlagebetrag erstatten

Als Schadensersatz hat die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsbeteiligung das in den Fonds eingesetzte Kapital abzüglich erhaltener Fondsauszahlungen zu erstatten. Umgerechnet ergibt sich daraus ein zu zahlender Schadensersatz von rund 29.400 Euro. Außerdem hat die Bank die Klägerin von den Anwaltskosten und ihren Ehemann von einer möglichen Nachhaftung freizustellen. Ferner hat die Commerzbank AG die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/rechtsfaelle/schiffsfonds-aktuell/

 

Sommerberg LLP
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Über die Kanzlei Sommerberg LLP

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg LLP vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 301 679 0.