KG Berlin zur nachträglichen Installation eines GmbH-Aufsichtsrats

KG Berlin zur nachträglichen Installation eines GmbH-Aufsichtsrats
06.12.2016191 Mal gelesen
Streit kommt bekanntlich in den besten Familien vor und natürlich auch unter den Gesellschaftern einer GmbH. Vor dem Kammergericht Berlin stritten sich GmbH-Gesellschafter über die nachträgliche Errichtung eines Aufsichtsrates.

Nach dem deutschen Gesellschaftsrecht ist ein Aufsichtsrat für eine GmbH nicht vorgeschrieben.

Ausnahmen gelten vor allem für sogenannte mitbestimmte Gesellschafter, für die das Arbeitsrecht eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer über den Aufsichtsrat vorsieht. Wurde bei der Gründung der Gesellschaft auf die freiwillige Installation eines Aufsichtsrats verzichtet, wird nicht selten im Gesellschaftsvertrag eine Öffnungsklausel vorgesehen, welche die spätere Errichtung des Kontrollgremiums ermöglicht.

 

Gesellschafterstreit um die Installation eines Aufsichtsrats

                  

Um diese Konstellation ging es auch vor dem KG Berlin. Hier hatten sich die GmbH-Gesellschafter zerstritten. Die eine Seite votierte schließlich, gestützt auf eine entsprechende Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag, mit einer Stimmenmehrheit von rund 63 Prozent für die Installation eines Aufsichtsrats. Wenig später berief dieser neu gegründete Aufsichtsrat den GmbH-Geschäftsführer (der offensichtlich im Lager der Gegenseite stand) ab.

Der 23. Zivilsenat des KG Berlin stellte mit Urteil vom 23. Juli 2015 jedoch fest, dass die nachträgliche Errichtung eines GmbH-rechtlichen Aufsichtsrats auch bei Vorliegen einer entsprechenden Öffnungsklausel notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden muss. Dies war hier nicht der Fall. Dementsprechend sei die Satzung der GmbH nicht wirksam geändert worden. Folge daraus sei, dass auch der Geschäftsführer nicht wirksam abberufen wurde, so das Gericht.

 

Gesellschaftsrechtliche Anforderungen für Gesellschafterbeschlüsse

                                                 

Das KG Berlin führte weiter allgemein aus, dass Beschlüsse, die zu einer dauerhaften Änderung der Struktur der Gesellschaft führen, z.B. die nachträgliche Errichtung eines Aufsichtsrats, ohne Einhaltung der Formvorschriften, unwirksam seien. Das Gesellschaftsrecht sehe lediglich vor, dass punktuelle Satzungsänderungen ohne Einhaltung der Bestimmungen §§ 53, 54 GmbHG zulässig sind, wenn im Gesellschaftsvertrag entsprechende Öffnungsklauseln verankert sind. Die Errichtung eines mit Organkompetenzen ausgestatteten Aufsichtsrats sei mit oder ohne Öffnungsklausel aber immer eine Satzungsänderung, die notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden müsse.

Bei der Gründung einer Gesellschaft liegen Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter häufig noch in weiter Ferne. Der Fall zeigt aber, dass schon im Gesellschaftsvertrag mögliche Szenarien bedacht werden sollten. Dementsprechend wichtig ist eine möglichst detaillierte Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags.

Das Gesellschaftsrecht bildet einen Schwerpunkt der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Berlin und Hamburg. Weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht hat die Kanzlei unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma.html zusammengestellt.

 

Dr. Ronny Jänig, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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