KG Berlin: Google haftet für ehrverletzenden Erfahrungsbericht bei Google Maps

Internet, IT und Telekommunikation
27.08.2013281 Mal gelesen
Auch Host-Provider wie Google haften möglicherweise als Mitstörer für Erfahrungsberichte, durch deren Inhalt Rechte Dritter z.B. durch Beleidigungen beim Geosuchdienst Google Maps verletzt werden. Dies hat jetzt das Kammergericht Berlin klargestellt.

Vorliegend verfasste ein unbekannter Nutzer bei dem Geosuchdienst Google Maps einen Erfahrungsbericht über einen Arzt, der eine Klinik für kosmetische Chirurgie leitet: Dabei trat er unter einem Pseudonym auf. Dieser hatte den folgenden Inhalt: "Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser "Behandlung" kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!"

Hiergegen ging der Arzt vor: Er forderte Google - als Betreiber des Geosuchdienstes Google Maps  - zur Entfernung des Beitrags auf. Dabei verwies er darauf, dass diese Behauptungen unzutreffend sind. Schließlich reichte er noch eine eidesstattliche Versicherung ein. Doch Google unternahm nichts. Daraufhin zog der Arzt vor Gericht und verklagte schließlich Google auf Unterlassung. In diesem Verfahren erwiderte Google unter anderem, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handeln würde. Von Schmähkritik könne man nicht ausgehen. Gewerbetreibende wie der Arzt müssten in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft es hinnehmen, dass ihr unternehmerisches Angebot Gegenstand des öffentlichen Diskurses werde und öffentlich geäußerte Kritik ebenso ertragen, wie er öffentliche geäußertes Lob zur Eigenwerbung nutzen dürfe.

Das Landgericht Berlin ließ sich hiervon nicht beindrucken und gab der Klage des Arztes mit Urteil vom Urteil vom 05.04.2012, Az. 27 O 455/11 statt.

Keine vorsorgliche Prüfung von Beiträgen bei Google Maps

Das Gericht verwies darauf, dass ein Host-Provider wie Google nicht vorsorglich Beiträge auf Rechtsverletzungen überprüfen muss.

Host-Provider haben Prüfungspflicht ab Kenntnis von Rechtsverletzung

Anders sieht es jedoch dann aus, wenn er über einen womöglich rechtswidrigen Inhalt konkret genug in Kenntnis gesetzt wird. Da bei dem Eintrag auf Google Maps eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht kam, hätte Google den Sachverhalt sorgfältig prüfen müssen. Dabei stufte das Landgericht den Eintrag als Tatsachenbericht ein. Google hätte demnach also tätig werden müssen und den Wahrheitsgehalt überprüfen müssen. Google haftet hier als Mitstörer.

Das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz bestätigte jetzt diese Sichtweise der Vorinstanz. Es wies die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung mit Urteil vom 07.03.2013 (Az.. 10 U 97/12 zurück.

Host-Provider: Pflicht zur umfassenden Prüfung des Sachverhaltes

Dabei verwies das Kammergericht Berlin ebenfalls darauf, dass Google aufgrund der vorgetragenen Rechtsverletzung zur genauen Prüfung des Sachverhaltes verpflichtet ist. Zunächst einmal das Schreiben des Arztes an den betreffenden Nutzer hätte weiterleiten und von ihm eine Stellungnahme hätte einholen müssen. Sofern er nicht innerhalb einer angemessenen Frist antwortet, muss der Beitrag gelöscht werden. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu rechtswidrigen Blogeinträgen (BGH, Urteil vom 25.10.2011 Az.VI ZR 93/10). Host-Provider dürfen sich hier nicht damit herausreden, dass sie nur für die technische Abwicklung zuständig sind.

 

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