"Kettenbefristung und Rechtsmißbrauch"

Arbeit Betrieb
26.11.2012283 Mal gelesen
Urteil des BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.07.2012 -7 AZR 443/09- festgestellt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages trotz Vorliegen eines Sachgrundes auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein kann. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen.

 Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln aufgehoben, das die Befristungskontrollklage einer Justizangestellten abgewiesen hatte. Die Klägerin war beim beklagten Land auf Grund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen mit einer Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren als Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, angestellt. Die Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen, sprechen nach Fassung des Bundesarbeitsgerichts dafür, dass das beklagte Land die an sich eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat.