Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin bei Ratenzahlungsvereinbarung

Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin bei Ratenzahlungsvereinbarung
06.08.2013264 Mal gelesen
Bei immer neuen Zahlungsverzögerungen trotz angekündigter und vereinbarter Ratenzahlung kann nach Ansicht des Landgerichts Hanau unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles von der Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin ausgegangen werden.

Am 15.8.2008 teilte ein Baustofflieferant seiner Kundin, die ein Baugeschäft betrieb mit, dass die Summe der überfälligen Posten aus Rechnungen vom 15.2. bis 29.3.2008 sich auf einen Betrag in Höhe von 12.398,16 Euro belaufe. Wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 14.263,08 Euro erwirkte der Baustofflieferant im Oktober 2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und pfändete das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der X-Bank. 

Daraufhin bat das Baugeschäft darum, die ausstehenden Beträge in Raten bezahlen zu dürfen. Die Rechtsanwälte des Baustofflieferanten unterbreiteten ihr mit Schreiben vom 3.11.2008 ein Teilzahlungsangebot, wonach sofort eine erste Rate in Höhe von 5.000,00 Euro, bis zum 10.12.2008 weitere 5.000,00 Euro, bis zum 10.01.2009 2.500,00 Euro und der noch zu errechnende Restbetrag bis zum 10.02.2009 gezahlt werden sollten. Die Parteien verhandelten in der Zeit darauf, wie die Zahlungen erbracht werden könnten.

Mit Schreiben vom 17.11.2008 teilten die Bevollmächtigten des Baustofflieferanten dem Baugeschäft mit, dass auf die Geltendmachung des Restbetrages verzichtet werde, wenn beginnend ab dem 15.12.2008 fünf Raten in Höhe von 2.000,00 Euro pünktlich zum 15. eines jeden Monats gezahlt würden.

Das Baugeschäft zahlte am 26. Januar 2009 sodann 2.000,00 Euro und am 13. März 2009 weitere 4.000,00 Euro. Am 24. März 2009 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von 478, 96 Euro.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Mai 2012 wurde über das Vermögen des Baugeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die zwischen dem 21. Januar und dem 24. März erbrachten Zahlungen der Schuldnerin, also 6.478,69 Euro, verlangt der Insolvenzverwalter nunmehr im Wege der Insolvenzanfechtung vom Baustofflieferanten zurück.

Da der Baustofflieferant sich nicht zur Zahlung verpflichtet sieht, erhebt der Insolvenzverwalter Klage vor dem Landgericht.

Das Landgericht gab seiner Klage statt.

Die Insolvenzordnung erlaube dem Insolvenzverwalter, bei Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners und entsprechender Kenntnis des Empfängers, Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners anzufechten und die daraus stammenden Leistungen an die Masse zurückzuführen.

Voraussetzung für den Anspruch ist zunächst, dass im Zeitpunkt der zu beurteilenden Zahlungen bereits Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gegeben war. Der Insolvenzverwalter habe erklärt, dass es keine Ratenzahlungsvereinbarungen mit anderen Gläubigern gegeben habe. Auf diesen dezidierten und belegten Sachvortrag sei der Baustofflieferant nicht mehr eingegangen. Das Gericht sieht danach die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Stichtag als erwiesen an.

Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an den Baustofflieferanten stellen Rechtshandlungen dar, die auch innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach der Insolvenzordnung erfolgt seien.

Die Insolvenzschuldnerin handelte dabei mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung.

Auch bei kongruenter Deckung bestehe Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners dann, wenn er mit der Befriedigung eines bestimmten Gläubigers Nachteile von sich abwenden wolle. Der Insolvenzschuldnerin kam es bei den Verhandlungen mit dem Baustofflieferanten über die ratenweise Bezahlung und den Teilerlass der im Jahre 2008 bestehenden Verbindlichkeiten darauf an, die Aufhebung des von ihm erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu bewirken.

Der Baustofflieferant wusste aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin und der zwischen ihr und dieser gewechselten Korrespondenz, dass der Insolvenzschuldnerin die Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte, denn es entspricht grundsätzlich nicht den Gepflogenheiten der Bauwirtschaft, dass Rechnungen mehrere Monate lang nicht bezahlt werden.

Da dem Baustofflieferanten somit der Gläubiger-Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bekannt war, hat er die erhaltenen Zahlungen an die Masse auszukehren.

(Quelle: Landgericht Hanau, Urteil vom 25.10.2012; 1 O 433/12)

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