Keine Zustimmungsersetzung zum Schuldenbereinigungsplan bei fingierten Forderungen

Keine Zustimmungsersetzung zum Schuldenbereinigungsplan bei fingierten Forderungen
23.08.2013343 Mal gelesen
Wenn einige der vom Schuldner im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Forderungen nicht bestehen oder sich auf einen geringeren Betrag belaufen, führt dies, so das Amtsgericht Bremen, bei einer gleichen Befriedigungsquote zwangsläufig zu einer unangemessenen Beteiligung der übrigen Gläubiger.

Der Schuldner hat nach den Angaben in seinem Insolvenzeröffnungsantrag kein Vermögen und bezieht Arbeitslosengeld II. Nach dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan beläuft sich seine Gesamtverschuldung auf 181.782,10 €. Mit einem zur Verteilung stehenden Betrag von 7.843,91 € soll jeder Gläubiger 5 % der Hauptforderung ersetzt bekommen. Die Mehrheit der Gläubiger hat dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt.

Der Schuldner hat die Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger beantragt.

Einer der widersprechenden Gläubigerin, eine Rechtsanwaltkanzlei, verweigert ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan mit der Begründung, dass die Forderungen der ehemaligen Lebensgefährtin des Schuldners in Höhe von 50.000 € und deren Mutter in Höhe von 10.699,76 € fingiert seien und in Wirklichkeit nicht bestünden.

Bis zum Ersetzungsverfahren habe der Schuldner trotz Aufforderung nicht näher dargelegt und belegt, um was für "Darlehen" es sich bei den Forderungen handle. Den Schuldner treffe eine sekundäre Darlegungslast, die er nicht erfüllt habe. Sie macht geltend, dass Kostenbeiträge zur gemeinsamen Lebensführung, wie sie vielleicht von der Lebensgefährtin geleistet worden seien, keine Darlehen im Sinne des Gesetzes sein könnten, ebenso wenig Zuwendungen ihrer Mutter an ihre Tochter.

Der Schuldner macht geltend, dass die persönlichen Beziehungen der Gläubigerinnen zu ihm als solche keinen ernsthaften Zweifel am Bestehen der Forderung begründen würden. Auch könnten Ausgaben zur privaten Lebensführung durchaus als Darlehen gegeben werden. Schließlich werde die widersprechende Rechtsanwaltskanzlei auch nicht benachteiligt, da sie ja, wie jeder andere Gläubiger 5% ihrer Forderung erhalte.

Das Amtsgericht verweigerte die Ersetzung der Zustimmung.

Die Zustimmung könne nicht ersetzt werden, da ernsthafte Zweifel am Bestehen der Forderungen der ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter bestehen. Die Gläubiger tragen für die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Bestehen der vom Schuldner angegebenen Forderungen ergeben, die Last der Glaubhaftmachung. Bei der gerichtlichen Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat das Gericht jedoch die für die Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen. Grundsätzlich sei es in Insolvenzverfahren nichts Außergewöhnliches, wenn bei Transaktionen des Schuldners mit nahestehenden Personen ein besonderes Misstrauen angezeigt ist.

Über die Tatsache hinaus, dass die Gläubigerinnen dem Schuldner nahestehen, gibt es hier weitere Verdachtsmomente. Zum einen machen diese Forderungen einen erheblichen Anteil am gesamten Schuldenstand in Höhe von rund 1/3 aus. Weiter hat der Schuldner im außergerichtlichen Verfahren trotz Aufforderung den angegebenen Schuldgrund "Darlehen" nicht erläutert, obwohl dieses nahe gelegen hätte, wenn er eine einverständliche Bereinigung seiner Verbindlichkeiten mit den Gläubigern herbeiführen wollte. Die Angaben, die jetzt im Ersetzungsverfahren gemacht wurden, erhöhen die Verdachtsmomente eher, als dass sie hierdurch beseitigt würden. Ob die Vereinbarung vom 24. Februar 2003, die dann mit Datum vom 26. Juni 2004 auf 47.000,- € erhöht wurde, ernsthaft als rechtsverbindlich gewollt war, unterliegt weiteren Bedenken, weil ein Rückzahlungsplan und überhaupt eine Zeit für die Rückzahlung nicht vereinbart wurde.

Ähnliche Bedenken bestehen bei der genannten Forderung der Mutter der Lebensgefährtin. Der Vortrag des Schuldners imponiert hier mit einer Scheingenauigkeit, die eher auf eine nachträgliche Konstruktion verweist.

Durch die Berücksichtigung dieser beiden Forderungen im Schuldenbereinigungsplan werde die Rechtsanwaltskanzlei im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt. Bei einer verteilungsfähigen Masse und einer gleichen Befriedigungsquote wird jeder Gläubigerin im Verhältnis zu den anderen Gläubigern zwangsläufig unangemessen beteiligt, wenn vom Schuldner angegebene Forderungen nicht bestehen oder sich auf einen niedrigeren Betrag richten. Wenn hier der vom Schuldner angebotene Vergleichsbetrag unter den restlichen Gläubigern gleichmäßig verteilt würde, so würde sich die Befriedigungsquote von 5 % auf über 8 % der Hauptforderungen erhöhen.

Die verweigerte Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan war somit vom Gericht nicht zu ersetzen.

(Quelle: Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 10.10.2011; 317 IK 39/10)

 

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