Keine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Kleinstbetriebe

Arbeit Betrieb
18.06.20121159 Mal gelesen
Nach § 58 I S. 1 BetrVG ist ein Konzernbetriebsrat u.a. für die Behandlung der Angelegenheiten von Betrieben des Konzernunternehmens ohne Betriebsrat zuständig. Es stellt sich hierbei die Frage, ob unter die Betriebe ohne Betriebsrat auch solche Betriebe fallen, die die Voraussetzungen des § 1 I S.

1. Einleitung

Nach § 58 I S. 1 BetrVG ist ein Konzernbetriebsrat u.a. für die Behandlung der Angelegenheiten von Betrieben des Konzernunternehmens ohne Betriebsrat zuständig. Es stellt sich hierbei die Frage, ob unter die Betriebe ohne Betriebsrat auch solche Betriebe fallen, die die Voraussetzungen des § 1 I S. 1 BetrVG (min. fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind) nicht erfüllen und damit gar nicht erst betriebsratsfähig sind (Kleinstbetriebe), sodass der Konzernbetriebsrat auch für diese Betriebe zuständig wäre.

2. Urteil

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 03.11.2011 (LAG Düsseldorf Beschluss vom 03.11.2011 - 5 TaBV 50/11) mit dieser Frage zu befassen. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein in einem Konzern gebildeter Konzernbetriebsrat durch das Arbeitsgericht feststellen lassen wollte, dass er für eine 100%-ige Tochtergesellschaft des Konzerns, welche zwei Arbeitnehmer beschäftigt, zuständig ist.

 

Der Konzernbetriebsrat vertrat die Auffassung, dass er gemäß § 58 BetrVG auch für Betriebe zuständig sei, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 I BetrVG nicht betriebsratsfähig sind. Dies folge bereits aus der Absicht des Gesetzgebers, anlässlich der Gesetzesnovellierung im Jahre 2001, Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat und solche in Betrieben ohne Betriebsrat gleich zu behandeln. Eine gesonderte Legitimation durch die Arbeitnehmer habe der Gesetzgeber auch nicht für erforderlich gehalten, wie die Erstreckung der Konzernbetriebsratszuständigkeit auf betriebsratslose Betriebe in § 58 I S. 1 BetrVG belege.

 

Die Arbeitgeberin hingegen vertrat die Auffassung, dass eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nur für betriebsratsfähige Betriebe in Betracht käme. Aus der Regelung des § 1 BetrVG ergebe sich, dass ein nicht betriebsratsfähiger Betrieb grundsätzlich außerhalb der Betriebsverfassung stünde und daher auch nicht unter die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats falle.

 

Dem Antrag des Konzernbetriebsrats wurde durch das Arbeitsgericht Solingen zunächst entsprochen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde der Antrag durch das LAG zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des LAG ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für betriebsratsunfähige Betriebe in § 58 I BetrVG gerade nicht vorgesehen. Der Wortlaut der Norm sei diesbezüglich nicht eindeutig. Der Gesetzeszusammenhang, in dem § 58 BetrVG stehe, spreche jedoch für eine Unzuständigkeit. Nach § 4 II BetrVG seien betriebsratsunfähige Betriebe dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Fehle es jedoch an einem solchen Hauptbetrieb, bleibe es bei der Betriebsratsunfähigkeit des Betriebs. Unterstrichen werde dieses Ergebnis noch durch die Regelung des § 17 I BetrVG. Dieser bestimmt, dass auch der Konzernbetriebsrat, sofern er besteht, bei Untätigbleiben des bisherigen Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats grundsätzlich einem bisher betriebsratslosen Betrieb einen Wahlvorstand bestellen kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 I BetrVG erstrecke sich dieses Recht aber nur auf Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 I S. 1 BetrVG erfüllen. Letztlich bestünde auch ein Legitimationsdefizit des Konzernbetriebsrats, da es an einer Beteiligung der Arbeitnehmer an der Wahl des Konzernbetriebsrats fehle. Die Legitimation werde auch nicht durch etwa bestehende Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte weitervermittelt, da es diese bei Kleinstbetrieben ja gerade nicht gebe.

3. Fazit

"Betriebsratslos" i.S.d. § 58 I S. 1 BetrVG ist danach der betriebsratsfähige Betrieb ohne Betriebsrat, nicht dagegen der Betrieb, welcher den Schwellenwert nach § 1 I S. 1 BetrVG nicht erreicht (Kleinstbetriebe). Kleinstbetriebe fallen vielmehr gar nicht erst in den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Konzernbetriebsrat kann daher auch nicht für betriebsratsunfähige Betriebe zuständig sein. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Kleinstbetrieb einem Hauptbetrieb nach § 4 II BetrVG zugeordnet werden kann. Hat ein Unternehmen aber nur einen oder mehrere Kleinstbetriebe verbleibt es bei der Betriebsratsunfähigkeit.