Keine Verletzung der Rechte an Bildnissen durch Bildarchiv bei Weitergabe

Wirtschaft und Gewerbe
17.03.2011453 Mal gelesen
Gibt ein Bildarchiv Bildnisse weiter, so ist in der reinen Weitergabe keine Urheberrechtsverletzung zu sehen.

Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Zustimmung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, eine Ausnahme diesbezüglich ergibt sich bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

 

Problematisch ist dies jedoch in Fällen der Weitergabe von Bildnissen durch Bildarchive.

Bei eben jener Weitergabe meist an Presseunternehmen ist nicht in jedem Fall ersichtlich, ob die Bildnisse auch tatsächlich veröffentlicht werden oder nicht.

 

In einem Fall, in dem der Bundesgerichtshof am 07.12.2010 (Az.: VI ZR 34/09) zu entscheiden hatte, wurden 20 Jahre alte Pressefotos eines verurteilten und noch immer in Haft befindlichen Mörders von einem Bildarchiv an den Playboy weitergegeben, der diese im Rahmen eines Artikels veröffentlichte.

 

In der Weitergabe sah der Abgebildete bereits eine Verletzung seiner Rechte an den Bildnissen.

Diese Ansicht bestätigten die Richter am Bundesgerichtshof jedoch nicht. Einem Bildarchiv sei es vielmehr nicht zuzumuten, vor jeder Weitergabe eines Bildnisses auch zu prüfen, ob dieses veröffentlicht wird oder nicht.

 

Eine etwaige Verletzung begehe dann nur der veröffentlichende Verlag, nicht jedoch das Bildarchiv, das die Bildnisse lediglich weitergebe.

  

Fazit:

Die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sollen vor unberechtigter Veröffentlichung von Werken schützen, doch sind sie für juristische Laien mitunter nicht ausreichend verständlich, sodass es ratsam ist, in jedem Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

  

©  RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com