Keine Verfahrensstundung für das Insolvenzverfahren wenn Grundvermögen kurzfristig zu verwerten ist

Keine Verfahrensstundung für das Insolvenzverfahren wenn Grundvermögen kurzfristig zu verwerten ist
23.09.2013257 Mal gelesen
Nach der Insolvenzordnung kommt eine Verfahrenskostenstundung nur in Betracht, soweit das Vermögen des Schuldners nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Nach Ansicht des Landgerichts Kleve gehört zum einzusetzenden Vermögen in diesem Sinne auch das Grundvermögen des Schuldners,

soweit dieses kurzfristig verwertet werden kann.

Am 10. Dezember 2010 hat der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Zugleich stellte er einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung. In dem mit dem Antrag überreichten Vermögensverzeichnis wies der Schuldner darauf hin, dass er zu ½ Miteigentümer eines Grundstücks in H mit einem Verkehrswert von 150.000,00 € sei, welches zugunsten der C-AG mit einer Grundschuld in Höhe von 51.129,19 € belastet sei.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Kleve den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Stundung der Verfahrenskosten unter Hinweis auf das dem Schuldner zur Verfügung stehende vorstehende näher bezeichnete Grundeigentum zurückgewiesen. Hiergegen legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein.

 

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück.

Nach der Insolvenzordnung gehört zur künftigen Insolvenzmasse auch das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Anders als bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss hierbei nicht im Einzelfall nach der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundstückes für den Schuldner gefragt werden.

Lediglich für den Fall, dass das Grundvermögen kurzfristig nicht zu verwerten wäre, komme Verfahrenskostenstundung ausnahmsweise in Betracht. Hierbei ist eine kurzfristige Realisierbarkeit von Grundvermögen auch dann noch zu bejahen, falls für einen freihändigen Verkauf des Grundstücks durch den Schuldner ein Zeitraum von deutlich mehr als ½ Jahr zu veranschlagen wäre.

Bei Anwendung dieser Grundstücke auf den Streitfall hat das Insolvenzgericht hier zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenstundung verweigert. Ausweislich des mit dem Stundungsantrag überreichten Vermögensverzeichnis beläuft sich der Gesamtwert des Grundstückes, an dem der Schuldner zu ½-Anteil beteiligt ist, auf ca. 150.000,00 € und dem steht lediglich eine Grundschuld der C-AG in Höhe von 51.129,19 € gegenüber.

Der Schuldner benötig schließlich zur Realisierung der Verwertung seines Miteigentumsanteils durch Teilungsversteigerung weder der Zustimmung der weiteren Eigentümer, noch die der Bank.

Da ihm die Verwertung mithin zuzumuten ist, ist ihm die Verfahrenskostenstundung zu verweigern.

(Quelle: Landgericht Kleve, Beschluss vom 02.02.2011; 4 T 6/11

Vorinstanz: Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 17.12.2010)

  

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