Keine Unterwerfungserklärung durch Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners

Keine Unterwerfungserklärung durch Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners
24.10.2013371 Mal gelesen
Der Insolvenzverwalter ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nicht befugt, eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung im Namen des Schuldners abzugeben, ohne von diesem entsprechend bevollmächtigt zu sein.

"Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über", sagt die Insolvenzordnung, Bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter dadurch zu einer Art gesetzlichem Vertreter des Schuldners mutiert, der alle möglichen Erklärungen für den Schuldner mit vermögensrechtlichen Hintergrund abgeben darf, die der Schuldner selber gar nicht abgeben würde?

 

Ein Insolvenzschuldner und Grundstückseigentümer schuldete unter anderem auch einer Sparkasse eine Geldsumme. Für dieselbe war auch eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Aufgrund einer Kette von Abtretungen hatte die aktuelle Gläubigerin jedoch keine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung, die die eine Zwangsvollstreckung erleichtert hätte. Der Insolvenzverwalter hätte nun die Möglichkeit gehabt, sich als Partei kraft Amtes selbst der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, um eine Verwertung des Grundstückes noch im laufenden Insolvenzverfahren zu ermöglichen, stattdessen erklärte der im Namen des Schuldners eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Eigentümers, um der Sparkasse den Weg für eine Zwangsversteigerung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu ebnen.

Der (ehemalige) Schuldner wendet sich gegen die später von der Sparkasse betriebene Zwangsvollstreckung. Das Verhalten des Insolvenzverwalters sei gläubigerbenachteiligend und damit insolvenzrechtswidrig und im Übrigen hätte der Insolvenzverwalter in seinem (des Schuldners) Namen gar keine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abgeben dürfen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass weder Einwendungen vorlägen, die den in der Grundschuldurkunde titulierten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu Fall brächten noch bestünden durchgreifende Einwendungen gegen die Wirksamkeit der notariellen Unterwerfungserklärung.

 

Auf die Berufung des Grundstückseigentümers erklärte das Oberlandesgericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig.

Die Insolvenzordnung enthalte keine Rechtsgrundlage für den Insolvenzverwalter, für den Schuldner eine Unterwerfungserklärung abzugeben. Der Verwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter des Schuldners oder im Fall einer juristischen Person, nicht dessen Organ. Er ist vielmehr Amtstreuhänder, der materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen handelt, mit Wirkung für und gegen die Masse. Es sei zwar anerkannt, dass die Unterwerfungserklärung auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden könne. Vorliegend seien allerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der damalige Insolvenzschuldner den Insolvenzverwalter bevollmächtigt haben könnte.

Bei dieser Sach- und Rechtslage komme es auf die weiteren Einwendungen des ehemaligen Schuldners nicht mehr an.

------------------------

Fazit: Es kann vorkommen, dass Insolvenzverwalter sich Kompetenzen anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Der Schuldner muss oft höllisch aufpassen, dass der Insolvenzverwalter nicht gewisse Grenzen überschreitet. Dies ist einer von vielen Gründen dafür, dass auch der Schuldner sich im Insolvenzverfahren anwaltlich beraten lassen sollte.

(Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.12.2012; I-5 U 42/12

Vorinstanz: Landgericht Detmold, Urteil vom 06.03.2012; 9 O 283/11)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage