Keine Unfallversicherung auf privater Weihnachtsfeier

Soziales und Sozialversicherung
15.07.2015180 Mal gelesen
Mitarbeiter sind auf einer privaten Weihnachtsfeier nicht unfallversichert.

Mitarbeiter sind auf einer privaten Weihnachtsfeier nicht unfallversichert.

Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R entschieden.

Die in einem Jobcenter beschäftigte Klägerin nahm im Dezember 2008 mit Teamkollegen an einer von ihrer Teamleiterin initiierte und von den Teilnehmern finanzierte Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter außerhalb der Arbeitszeit teil. Der Bereichsleiter nahm im Vorfeld die Planung der Feier zur Kenntnis und wünschte in einer E-Mail den Beteiligten viel Spaß. An der Feier nahmen nur Mitarbeiter teil, die Teamleiterin war unvorhergesehen verhindert.

Während der Feier übersah die Klägerin auf dem Weg von der Bowlingbahn zum Tisch eine Stufe, stürzte und verletzte sich.

Der Versicherungsträger lehnte die von der Klägerin begehrte Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid zurück. Der Sturz, so die Begründung, sei nicht während einer betrieblichen, sondern bei einer privaten Feier geschehen. Das Sozialgericht gab der Klägerin, das Landessozialgericht (LSG) hingegen dem Versicherungsträger Recht und wies die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zurück.

Das Bundessozialgericht (BSG) folgte der Auffassung des Berufungsgerichts und wies die Revision der Klägerin zurück. Die Feier habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Dies hätte vorausgesetzt, so das BSG weiter, dass die Unternehmensleitung die Feier als eigene betriebliche Veranstaltung hätte durchführen lassen. Die ledigliche Kenntnis der Unternehmensleitung über eine Feier reiche nicht aus. Private Veranstaltungen, seien sie auch betriebsbedingt oder betriebsdienlich, könnten den Versicherungsschutz nicht begründen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Leitung des Jobcenters die Teamleiterin beauftragt war, eine betriebliche Weihnachtsfeier auf Teamebene durchzuführen.

Um als betriebliche Veranstaltung gelten zu können, sei zudem grundsätzlich die Teilnahme durch die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person erforderlich. Veranstaltungen , die hingegen lediglich die Verbundenheit der Mitarbeiter unterstützen sollen, begründeten keinen Versicherungsschutz.

Ob an dem letzten Kriterium mit Blick auf eine geänderte betriebliche Praxis noch festzuhalten ist, ließ der Senat offen, da es vorliegend schon an einer Anordnung der Feier durch die Betriebsleitung fehlte.

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