Keine unbeschränkte Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für WLAN-Verbindung

Internet, IT und Telekommunikation
08.08.2008801 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht uneingeschränkt für die unberechtigte Nutzung seiner WLAN-Verbindung durch Dritte als Störer haftet.

Eine Urheberrechtsinhaberin von Musikwerken hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage begehrte sie daher Unterlassung und Schadensersatz. Sie argumentierte hierbei, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass der Internetanschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde regelmäßig über missbräuchliche Nutzungen von WLAN-Verbindungen berichtet, behauptete die Klägerin. Der Beklagte hätte nach Ansicht der Klägerin Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Beispielhaft nannte die Klägerin die Sicherung des Routers durch ein Passwort, den Einsatz einer anerkannten Verschlüsselungsmethode (WPA 2) und die Aufstellung des Routers an einem sicheren Ort.

Der Beklagte hatte jedoch vorgetragen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht nunmehr aus, dass nur dann, wenn der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletzt habe, er als Störer haftbar gemacht werden kann. Eine Prüfpflicht setzt jedoch konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte aber nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden.

Urteil des OLG Frankfurt vom 1.7.20008 - 11 U 52/07, nicht rechtskräftig.

Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Urheberrecht und Markenrecht, Leipzig

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