Keine Schadensersatzpflicht bei Absage eines OP-Termins

Gesundheit Arzthaftung
23.06.2016796 Mal gelesen
(23.06.2016) AG München, Pressemitteilung vom 29.04.2016 zum Urteil 213 C 27099/15 vom 28.01.2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er einen

Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam.

Die beklagte Münchnerin schloss am 19.06.2015 mit einer Schönheitsklinik in München eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung und vereinbarte einen

Operationstermin zur Einsetzung des Ballons für den 31.07.2015.

Die Vereinbarung enthält u. a. folgende Geschäftsbedingungen:

"Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto. (...)

Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins ... erhebt die (Name der Klinik) darüber hinaus eine Stornogebühr. (...)

Sie beträgt bei Absage

 
  • weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40 %
  • innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60 %
  • innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff -oder-
  • bei Abwesenheit am Eingriffstag 100 %
 

des Gesamtrechnungsbetrags brutto.

2 Tage vor der OP sagte die Beklagte telefonisch und dann schriftlich ab. Die Klinik verlangte 60 % der Behandlungsgebühren, insgesamt 1.494 Euro, die die Beklagte nicht

zahlte. Der Richter beurteilte die von der Klinik geforderte "Stornogebühr" als unangemessen hoch. Denn der Patient müsse für den Fall einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor

dem Eingriff nicht nur 100 % des Bruttobetrags vergüten, sondern auch noch eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro. Damit müsse ein Patient bei kurzfristiger Absage des

Eingriffs mehr bezahlen als er bei Durchführung des Eingriffs zu leisten gehabt hätte. Die Regelung berücksichtige außerdem nicht, dass die Klinik bei Absage eines

Operationstermins sich Aufwendungen wie Medikamente und Verbrauchsmaterialen, Strom- und Reinigungskosten erspare, die zugunsten des Patienten abzuziehen seien.

Die Klausel benachteilige den Patienten unangemessen.

Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, ist allgemein

anerkannt, dass Letzterer den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen.

"Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten", urteilten die Richter. Die Entscheidung ist rechtskräftig.