Keine negative Feststellungsklage, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung bereits tituliert ist

Keine negative Feststellungsklage, wenn die vorsätzliche unerlaubte Handlung bereits tituliert ist
24.09.2013730 Mal gelesen
Ist eine mit dem Attribut der unerlaubten Handlung verknüpfte Forderung rechtskräftig tituliert, kann der Schuldner nach Ansicht des Kammergerichts während des Insolvenzverfahrens seinen Widerspruch nicht mit einer negativen Feststellungsklage verfolgen.

Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe. Er will den Insolvenzverwalter der insolventen GmbH auf Feststellung in Anspruch nehmen, dass er als ehemaliger Geschäftsführer derselben durch im Einzelnen aufgeführte Zahlungen keine vorsätzlich unerlaubte Handlungen im Sinne von § 64 Abs. 2 GmbHG begangen hat.

Das Landgericht Berlin erkannte dem Insolvenzverwalter der insolventen GmbH mit am 06.3.2008 verkündetem Versäumnisurteil einen Betrag von 28.476,30 EUR nebst Zinsen zu und stellte fest, dass der ehemalige Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung hafte.

Im Jahre 2010 wurde auch über das Vermögen des ehemaligen Geschäftsführers der insolventen GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH meldete die Forderung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin zur Tabelle an.

Der Schuldner widersprach der Anmeldung.

Sein Prozesskostenhilfeantrag für die beabsichtigte Klage auf Feststellung, dass die zur Tabelle angemeldete Forderung nicht aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stamme, wurde wegen Erfolglosigkeit vom Landgericht zurückgewiesen.

 

Das Kammergericht wies seine sofortige Beschwerde zurück.

Der begehrten Feststellung steht die Rechtskraft des Versäumnisurteils entgegen. Die Frage, ob der Antragsteller unerlaubte Handlungen begangen hat, ist aufgrund des Versäumnisurteils geklärt. Dieser Titel ist der materiellen Rechtskraft fähig.

Dem Schuldner stehen daher zur Verfolgung des Widerspruchs keine weiter gehenden Möglichkeiten zu Gebote als außerhalb des Insolvenzverfahrens, also bei rechtskräftigen Titeln die Wiederaufnahme, die Vollstreckungsgegenklage und die rechtskraftdurchbrechende Klage.

Eine negative Feststellungsklage ist mithin nicht zulässig.

(Quelle: Kammergericht, Beschluss vom 06.04.2011; 23 W 7/11

Vorinstanz: Landgericht Berlin; Beschluss vom 02.02.2011; 14 O 553/11)

 

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