Keine Nachschusspflicht bei Unterdeckung eines Immobilienfonds

Bauverordnung Immobilien
23.11.20071204 Mal gelesen

Klauseln im Gesellschaftervertrag, die regeln, dass eine Unterdeckung durch einen Gesellschafter anteilig auszugleichen sind, sind ungenügend.
Eine Nachschussverpflichtung steht der gesetzlichen Regelung des § 707 BGB entgegen und entfällt damit für den Gesellschafter.

Wenn eine Nachschusspflicht bzw. zusätzliche Beitragspflicht bestehen soll, dann ist hierfür im Gesellschaftervertrag eine genaue Regelung notwendig. Die Höhe der laufenden Beiträge muss zudem objektiv bestimmbar und ausreichend konkret sein.

Ist eine Nachschussforderung nicht im Gesellschaftervertrag geregelt, kann sie nur durch einen Gesellschafterbeschluss festlegt werden. Die Gesellschafter dürfen nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden.

BGH, 17.03.2007, II ZR 73/06

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