Keine Kostenstundung im Insolvenzverfahren bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Ehegatten

Keine Kostenstundung im Insolvenzverfahren bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Ehegatten
30.09.2013650 Mal gelesen
Schuldner hat nach Ansicht des Landgerichts Duisburg selbst dann Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Ehegatten, wenn die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, nicht im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen.

Nach der Insolvenzordnung haben natürliche Personen, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben, einen Anspruch auf Stunden der Verfahrenskosten, soweit ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken. Nach dem Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen Ehegatten Unterhalt zu leisten. Zum Unterhalt gehört auch die Verpflichtung des leistungsfähigen Ehegatten, dem die anderen die Kosten für einen Rechtsstreit vorzuschießen, der "eine persönliche Angelegenheit betrifft."

Soweit ein Schuldner beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Kostenstundung stellt, muss das Gericht also prüfen, ob der antragstellende Schuldner einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenvorschuss gegen seinen Ehegatten hat, denn insoweit hat er ja "Vermögen".

Der Bundesgerichtshof hat indes mal entschieden, dass in Fällen dieser Art ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht bestünde, weil ein Insolvenzverfahren keine "persönliche Angelegenheit" sei.

Aus diesem Grunde hat unsere Schuldnerin die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Ihr Insolvenzantrag stehe im Zusammenhang mit ihrer früheren gewerblichen Tätigkeit und habe nichts mit ihrer Ehe zu tun. Sie müsse daher nicht von ihrem getrennt lebenden Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss erbitten, sondern habe einen Anspruch auf Stundung der Kosten.

 

Das Insolvenzgericht sah dies entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anders. Auch das Landgericht gewährte ihr nicht die begehrte Stundung.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei überholt. Ohne Zweifel han­dele es sich bei der Durch­füh­rung eines In­sol­venz­ver­fah­rens mit dem Ziel der Rest­schuld­be­freiung um eine "per­sön­li­che Ange­le­gen­heit" der Schuld­ne­rin, zumal der für Familiensachen zuständige Senat des Bundesgerichtshof die Meinung vertrete, dass der Begriff "persönliche Angelegenheit" weit auszulegen sei. Der leis­tungs­fä­hi­ge Ehe­gat­te soll den wirtschaft­lich schwa­chen bei der Durch­set­zung sei­ner per­sön­li­chen An­sprü­che unter­stüt­zen. Bei die­ser Ein­ord­nung des Vorschuss­an­spruchs könne es für die Frage der Stun­dung der Verfah­rens­kos­ten für das Insolvenz­ver­fah­ren nicht mehr da­rauf an­kom­men, ob die Schuldnerver­bind­lich­kei­ten in irgend­ei­nem Zusam­men­hang mit der Le­bens­ge­mein­schaft mit dem der­zei­ti­gen Ehe­gat­ten stehen.

Da der Schuldnerin also einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehegatten zusteht, war ihr keine Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren.

(Quelle: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 20.09.2012; 7 T 130/12

Vorinstanz: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 22.06.2012; 64 IK 88/12)

  

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