Nach der Insolvenzordnung haben natürliche Personen, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben, einen Anspruch auf Stunden der Verfahrenskosten, soweit ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken. Nach dem Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen Ehegatten Unterhalt zu leisten. Zum Unterhalt gehört auch die Verpflichtung des leistungsfähigen Ehegatten, dem die anderen die Kosten für einen Rechtsstreit vorzuschießen, der "eine persönliche Angelegenheit betrifft."
Soweit ein Schuldner beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Kostenstundung stellt, muss das Gericht also prüfen, ob der antragstellende Schuldner einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenvorschuss gegen seinen Ehegatten hat, denn insoweit hat er ja "Vermögen".
Der Bundesgerichtshof hat indes mal entschieden, dass in Fällen dieser Art ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht bestünde, weil ein Insolvenzverfahren keine "persönliche Angelegenheit" sei.
Aus diesem Grunde hat unsere Schuldnerin die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Ihr Insolvenzantrag stehe im Zusammenhang mit ihrer früheren gewerblichen Tätigkeit und habe nichts mit ihrer Ehe zu tun. Sie müsse daher nicht von ihrem getrennt lebenden Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss erbitten, sondern habe einen Anspruch auf Stundung der Kosten.
Das Insolvenzgericht sah dies entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anders. Auch das Landgericht gewährte ihr nicht die begehrte Stundung.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei überholt. Ohne Zweifel handele es sich bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung um eine "persönliche Angelegenheit" der Schuldnerin, zumal der für Familiensachen zuständige Senat des Bundesgerichtshof die Meinung vertrete, dass der Begriff "persönliche Angelegenheit" weit auszulegen sei. Der leistungsfähige Ehegatte soll den wirtschaftlich schwachen bei der Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche unterstützen. Bei dieser Einordnung des Vorschussanspruchs könne es für die Frage der Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren nicht mehr darauf ankommen, ob die Schuldnerverbindlichkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft mit dem derzeitigen Ehegatten stehen.
Da der Schuldnerin also einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehegatten zusteht, war ihr keine Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren.
(Quelle: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 20.09.2012; 7 T 130/12
Vorinstanz: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 22.06.2012; 64 IK 88/12)
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