Keine Haftung des Gebäudeversicherers für mangelhaft durchgeführte Reparatur

Sachversicherungsrecht
17.07.20081106 Mal gelesen

Das LG Düsseldorf hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob ein Gebäudeversicherer auch für diejenigen Schäden eintrittspflichtig ist, die nach Eintritt eines Versicherungsfalls anlässlich der dann erfolgten Reparatur entstehen.

Was war geschehen? Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (VGB 62). Nachdem sich im Hause des Klägers ein Wasserschaden ereignet hatte, beauftragte er ein vom Versicherer empfohlenes Sanierungsunternehmen mit der Trocknung. Letzteres soll nach Auffassung des Klägers mangelhaft gearbeitet und den Fliesenboden bei der Trocknung beschädigt haben. Der Kläger verlangte von seinem Gebäudeversicherer Ersatz dieser Schäden.

Die Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung weist das LG Düsseldorf darauf hin, dass der Versicherer nur zur Erstattung der Kosten zur Regulierung des versicherten Schadens, also zur Erstattung der Trocknungskosten, verpflichtet ist. Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Reparatur muss der Kläger gegen das Sanierungsunternehmen selbst durchsetzen. Der Versicherer schuldet keine Naturalrestitution. Dies gilt auch, wenn der Versicherer das Sanierungsunternehmen empfohlen hat.

Quelle: LG Düsseldorf, 11 O 450/07

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht