Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing!

Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing!
19.04.2014620 Mal gelesen
Haftet des Inhaber eines Internetanschlusses für illegales Filesharing wenn er hiervon keine Kenntnis besitzt?

Bislang konnte es mitunter riskant sein Familienangehörigen oder Mitbewohnern den eigenen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Wurden nämlich von diesem Zugang illegal Musikstücke oder Filme heruntergeladen sollte man, nach der Vorstellung der Film- und Musikindustrie, als Anschlussinhaber automatisch haften. Dies war insofern für die Film- und Musikindustrie praktisch, da man heute "relativ" einfach den Inhaber eines Internetanschlusses ermitteln kann, wenn von dem Anschluss nachweisbar Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, z.B. durch illegales Filesharing.

Zu ermitteln, welche Person letzten Endes tatsächlich an einem Computer saß und ggf. die Urheberrechtsverletzungen zu verantworten hat kann schon deutlich schwieriger sein.

Von großer Bedeutung ist dabei die Frage, ob der Anschlussinhaber "automatisch" für Urheberrechtsverletzungen haftet, selbst wenn er von potentiellen Rechtsverstößen überhaupt keine Kenntnis hatte. Dies hat der BGH nun in mehreren Entscheidungen dem Grunde nach eindeutig verneint.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in einem neuen Fall entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Der Anschlussinhaber wurde in diesem Fall gleich von vier deutschen Tonträgerunternehmen verklagt. In gemeinsamen Haushalt lebten auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Der Anschlussinhaber wurde zunächst durch Anwaltsschreiben abgemahnt. Es wurde behauptet, dieser habe insgesamt über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, in einer illegalen Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht. Der Anschlussinhaber gab daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Tonträgerunternehmen nahmen den Anschlussinhaber daher nun auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Anschlussinhaber machte geltend, er sei für die Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn hat im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei auch eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Erstinstanzlich wurde der Klage gegen den Anschlussinhaber noch stattgegeben.  Das Berufungsgericht hat den Anschlussinhaber in 2. Instanz (immerhin noch) verurteilt, an die Tonträgerunternehmen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, "der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe".

Der Bundesgerichtshof ist der Argumentation der Gerichte in 1. und 2. Instanz nicht gefolgt. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt (in vollem Umfang) abgewiesen.

Nach Auffassung der Bundesrichter ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Da der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

BGH Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare

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