Keine Haftung bei unbefugtem Zugriff auf das eBay Konto

Internet, IT und Telekommunikation
13.05.2011898 Mal gelesen
eBay-AGB helfen dem Kläger nicht. Stellvertretung auch bei Online Auktionen.

"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."

Trotz dieses Passus in den AGB von eBay , auf den sich der Kläger bei seiner Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch alle Instanzen berief, hatte die Klage keinen Erfolg (BGH, Urt. v. 11.05.2011 Az. VIII ZR 289/09). Der Senat stellt klar, daß die AGB als vertragliche Vereinbarung unmittelbar nur zwischen dem Mitglied und dem Internetauktionshaus Geltung entfalten, nicht aber zwischen Verkäufer und Käufer.

Im vorliegenden Rechtsstreit unterhielt die Beklagte beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Mittels dieses Kontos wurde eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 Euro zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 Euro abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte daher auf, ihm die Gastronomieeinrichtung für 1.000 Euro zu übereignen. Dem kam die Frau aber nicht nach, auch nicht nachdem der Kläger ihr eine entsprechende Frist gesetzt hatte. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung i.H.v. 32.820 Euro.

Hier kommt eine Verletzung der Hauptpflichten des Kaufvertrages in Betracht: Online-Plattformen sind keine Auktionen, auch, wenn sie so bezeichnet werden. Sie sind Kaufverträge gegen Höchstgebot. Dort wird der Vertrag dadurch geschlossen, daß eine bestimmte Zeit abgelaufen ist. Bei einer echten Versteigerung ist das nicht so - solange noch Bieter da sind, die möglicherweise höher bieten, würde die Auktion nicht einfach abgebrochen werden. Bei einer echten Versteigerung erhält den Zuschlag der Höchstbietende. Bei den Online-Auktionen gilt dies nur mit Einschränkung: Es gewinnt der, der bei Zeitablauf der "Höchstbietende" war. Da Online-Auktionen keine Versteigerungen im sind, gelten die Versteigerungsverordnung und die Gewerbeordnung hier nicht (KG Berlin vom 11.05.2001, Aktenzeichen: 5 U 9586/00). Der Verbraucher hat bei sogenannten Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht. (BGH, Urt. vom 03.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 375/03).

Der Kläger berief sich vorliegend auf die eBay-AGB, streitig war zwischen den Parteien, ob das Angebot durch die Beklagte oder ohne deren Wissen und Zutun von ihrem Ehemann eingestellt worden war. Ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen war, löst der BGH über die stellvertreterregeln des BGB. Auch im Falle von Online-Plattformen seien die Stellvertreterregeln der §§ 164 BGB anwendbar, sodaß die abgegebene Willenserklärung des vermeintlich vertretenen nur gegen diesen gilt, wenn eine wirksame Stellvertretung vorliegt.

Entweder muß der Vertreter dazu mit Vertretungsmacht gehandelt haben, oder aber das Geschäft muß nachträglich genehmigt werden. Weder dies noch das Rechtsinstitut der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sah der Senat als gegeben an, sodaß eine Stellvertretung für den Kläger nicht erkennbar war. Auch eine eventuelle sorgfaltswidrige Aufbewahrung der Zugangsdaten hinderte nach Einschätzung des Senats diese Rechtsauffassung nicht. Denn auch dann müsse sich es dieser nicht zurechnen lassen, wenn ein Dritter unter unbefugter Verwendung des Kontos auf den Abschluß eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgibt. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet ebenfalls nicht, wenn er nicht als Vertreter nach außen in Erscheinung getreten ist. Ein Kaufvertrag war zwischen den Parteien also gar nicht nicht zustande gekommen.

Bitte lesen Sie dazu auch meinen Artikel "Online Auktionen und Rechtslage".

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV

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