Keine Gewerbeuntersagung dank Insolvenzverfahren

Keine Gewerbeuntersagung dank Insolvenzverfahren
18.02.2013497 Mal gelesen
Wie die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden, kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dazu führen, dass eine Gewerbeuntersagung nicht vollstreckt werden darf.

In dem vom Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheidenden Fall, wurde einem selbständigen Estrichleger die Ausübung aller weiteren Gewerbe und die Leitung eines Gewerbebetriebs versagt. Die sofortige Vollziehung dieser Gewerbeuntersagung wurde angeordnet. Grund waren Schulden u.a. beim Finanzamt und der Handwerkskammer, deren Rückzahlung aufgrund ihrer Höhe nicht zu erwarten war. Der Estrichleger setzte sich gegen die Gewerbeuntersagung gerichtlich zur Wehr. Im Verlauf des Verfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser sah vor, dass der Betrieb des Estrichlegers unter bestimmten Auflagen weiter geduldet wird.

Ein knappes Jahr später beantragte der Estrichleger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Gericht bestellte im Anschluss einen vorläufigen Insolvenzverwalter und eröffnete das Insolvenzverfahren. Aufgrund des Insolvenzverfahrens teilte die für die Untersagungsverfügung zuständige Behörde mit, dass sie den Betrieb des Estrichlegers nicht mehr dulden werde. Die Gewerbeuntersagung sei bestandskräftig und zu verfolgen. Anderenfalls drohe ein Zwangsgeld.

Auf Anraten des Insolvenzverwalters setzte der Estrichleger seinen Betrieb fort. Der Insolvenzverwalter erklärte die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Estrichslegers.

Ob der Bodenleger berechtigt ist sein Gewerbe weiter auszuüben war nun vom Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden.

Die Gewerbeordnung sieht vor, dass die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden während des Insolvenzverfahrens nicht möglich ist. Dem Insolvenzverwalter soll dadurch ermöglicht werden, das Unternehmen fortzuführen. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden, dass dies auch für eine bereits bestandskräftige Gewerbeuntersagung wegen Zahlungsrückständen gelten muss. Diese darf nicht vollzogen werden. Das Insolvenzverfahren hat in diesem Fall absolute Priorität.

(Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 19.05.2011, 4 B 1707/10)

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