Keine fristlose Kündigung bei angeblich unentschuldigtem Fehlen

Arbeit Betrieb
15.10.20069773 Mal gelesen
 Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Verletzung dieser Pflichten kann im Einzelfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nunmehr in einen Fall entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht kündigen könne, wenn der Mitarbeiter behauptet, er habe die Erkrankung unverzüglich gemeldet und dem Arbeitgeber der Beweis des Gegenteils nicht gelänge (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2006, Az. 2 Sa 76/06).
 
 
1.                  Einleitung
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und nachweisen. Die Anzeige ist insbesondere erforderlich, damit der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zur Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers treffen kann. Da die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit jedoch in der Regel telefonisch geschieht, ist es für den Arbeitnehmer schwierig, im Streitfalle nachzuweisen, dass er tatsächlich angerufen und seine Erkrankung angezeigt hat, wenn die Nachricht beim Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß weitergegeben oder dokumentiert wird. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachweislich übersandt worden ist.
 
2.                  Rechtslage
Arbeitnehmer sind gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Im Regelfall hat die Anzeige am ersten Tag der Erkrankung zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit zu erfolgen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, § 5 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.
 
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zumindest vorläufig verweigern, wenn der Arbeitnehmer der Anzeige- und Nachweispflicht schuldhaft nicht nachkommt. Hinzu kommt jedoch, dass die Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht im Einzelfall auch die (außerordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
 
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 18.07.2005 bis 01.08.2005 arbeitsunfähig erkrankt war. Der Arbeitnehmer legte im gerichtlichen Verfahren für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitnehmer behauptete, er habe seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt. Der Arbeitgeber bestritt dies und kündigte das Arbeitsverhältnis am 25.07.2005 fristlos mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer seit dem 18.07.2005 unentschuldigt fehlen würde.
 
Der Arbeitnehmer hat Kündigungsschutzklage eingereicht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Arbeitgebers abgewiesen und entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 25.07.2006 aufgelöst worden sei. Ein Arbeitgeber dürfe einen Mitarbeiter, der angeblich unentschuldigt gefehlt habe, nicht ohne Weiteres kündigen. Behauptet der Mitarbeiter, er habe die Erkrankung unverzüglich gemeldet, so müsse der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht der Fall sei. Gelänge, wie vorliegend, dieser Nachweis dem Arbeitgeber nicht, sei die fristlose Kündigung unberechtigt.
 
3.                  Fazit
Die vorliegende Entscheidung zeigt deutlich, dass den Arbeitgeber insbesondere bei der Frage der Verletzung der Anzeigepflicht einer Erkrankung erhöhte Darlegungs- und Beweispflichten treffen, die nur schwierig zu erfüllen sind. Dem Arbeitgeber ist daher zu raten, entsprechende Anrufe und Nachrichten sorgfältig zu dokumentieren. Arbeitnehmer sollten trotz dieser für sie günstigen Entscheidung darauf achten, dass insbesondere eine Anzeige unverzüglich und nachweisbar geschieht. Am Besten ist es, wenn man dies sowohl telefonisch als auch schriftlich erledigt und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ggf. auch vorab per Telefax übersendet.
 
 
Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht , Rechtsanwalt,  Wirtschaftsmediator (zert. IHK)
 
 
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