Keine Eigenbedarfskündigungen für Gesellschafter durch eine GbR

Keine Eigenbedarfskündigungen für Gesellschafter durch eine GbR
12.05.2016273 Mal gelesen
Rund um Gesellschaften bürgerlichen Rechts - kurz GbR - gibt es immer wieder denkwürdige Gerichtsentscheidungen, die den Unterschied zu Kapitalgesellschaften verdeutlichen.

Aber das Landgericht München hat mit Urteil vom 7. Oktober 2015 14 S 2969/15 in einem Teilbereich für eine Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften gesorgt und festgestellt, dass eine GbR keinen Eigenbedarf für die Gesellschafter einer GbR geltend machen kann. Hintergrund war der Kauf eines Gebäudes durch eine Mehrpersonengesellschaft. Das Unternehmen hatte nach Kauf der Mietwohnungen den Mietern mit Hinweis auf den so genannten Eigenbedarf gekündigt und sich dabei auf ein älteres BGH Urteil bezogen, nachdem eine GbR im Namen Ihrer Gesellschafter Eigenbedarf vorbringen darf.

Das aktuelle Urteil zieht darunter ein Strich und definiert im Gegensatz zum Bundesgerichtshof den Schutzzweck des Eigenbedarfes für Gesellschaften bürgerlichen Rechts neu. Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht in Neuss: "Damit will das Gericht Mieter vor dem unkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfskündigungen durch GbRs bewahren!" Das LG geht davon aus, dass ganz bewusst beim Immobilienkauf und bei der Immobilienverwertung auf GbRs zurück gegriffen wird, um bewusst den Kündigungsschutz zu umgehen. Der GbR fehle in diesem Zusammenhang auch die Transparenz, denn Gesellschafterwechsel vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Angesichts der aktuellen Situation auf dem Münchner Wohnungsmarktes kamen die Richter zur Überzeugung, dass GbR-Gründungen auf Basis das BGH-Urteils bewusst vorgenommen würden, um Mieterrechte auszuhebeln. Schulte-Bromby: "Gerade das 'Münchner Modell' bietet Wohnungskäufern viele finanzielle Anreize, die durch professionelle Immobilienkauf durch Gesellschaften nicht untergraben werden sollten!"

Rechtsanwalt Schulte-Bromby aus Neuss empfiehlt, juristische Auseinandersetzungen um Eigenbedarfskündigungen grundsätzlich in die Hände eines erfahrenen Fachanwalts für Mietrecht zu legen.

Gegen das Urteil wurde erwartungsgemäß Revision eingelegt (AZ VIII ZR 232/15).

 

Mehr Informationen:  http://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht

 

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