Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, wenn Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts weiß

Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, wenn Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts weiß
21.10.2013216 Mal gelesen
Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass bei Zugang der Kündigungserklärung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft besteht, so ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts weder die Kündigung selbst noch ein „Festhalten" an der Kündigung ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dürfen Beschäftige wegen der im Gesetz genannten Differenzierungskriterien keiner Diskriminierung unterzogen werden. Bei Verstößen hiergegen können die Diskriminierungsopfer von demjenigen, der sie diskriminiert hat, eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Eines der nach dem Gesetz verbotenen Differenzierungskriterien, die die Verpflichtung, eine Entschädigung zahlen zu müssen, nach sich zieht, ist das Geschlecht.

 

Eine Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin in der Probezeit. Binnen einer Woche machte die Arbeitnehmerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte die Arbeitgeberin auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung "nicht festhalte", damit sie keine Klage erheben müsse.

Die Arbeitgeberin sah in ihrem Verhalten keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, da sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte und lehnte das Begehren ihrer Arbeitnehmerin ab. Zwischenzeitlich bestätigte der Betriebsarzt das Bestehen der Schwangerschaft und ein gesetzliches Beschäftigungsverbot und die Arbeitgeberin erklärte gegenüber der Arbeitnehmerin die Rücknahme der Kündigung. Diese wollte indes auch noch Schadensersatz wegen Diskriminierung wegen des Geschlechts und erhob daher Klage.

Vor dem Arbeitsgericht gab die Arbeitgeberin nur eine Anerkenntniserklärung dahingehend ab, dass die Kündigung unwirksam sei. Dies reichte der Arbeitnehmerin nicht. Sie wollte wegen der von ihr behaupteten Diskriminierung wegen des Geschlechts eine Entschädigungszahlung. Die Klage auf Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern blieb vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg.

 

Auch das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage ab.

Die Kündigung habe schon deswegen keine Diskriminierung der Arbeitnehmerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein können, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über ihre Schwangerschaft hatte. Die verlangte Rücknahme der Kündigung sei rechtstechnisch nicht möglich gewesen. Da mithin keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorlag, gab es auch keine Entschädigungszahlung.

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Fazit: Kündigungen, die gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen ausgesprochen werden, sind nach dem Mutterschaftsschutzgesetz unwirksam, wenn dem Arbeitgeber das Vorliegen der Schwangerschaft binnen zweier Wochen nach dem Ausspruch der Kündigung mitgeteilt wird. Insofern blieb der Arbeitgeberin hinsichtlich der ausgesprochenen Kündigung im obigen Fall gar nichts anderes übrig, als ein Anerkenntnis hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung auszusprechen. Die Kündigung einer Schwangeren ist indes nicht in jedem Fall eine Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gib es nämlich dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Diskriminierung "nicht zu vertreten hat". In diesen Fällen mag vielleicht objektiv eine Diskriminierung vorliegen, da der Arbeitgeber aber nichts dafür kann, schuldet er der anderen Seite keinen Schadensersatz.

Ob dies im Einzelfall vorliegt, oder nicht, bedarf in jedem Fall einer eingehenden anwaltlichen Beratung.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2013; 8 AZR 742/12

Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.052012; 3 Sa 1420/11)

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