Keine Beschwerde gegen Beschluss zur Gutachten-Einholung zur Zulässigkeit eines Insolvenzantrags

Keine Beschwerde gegen Beschluss zur Gutachten-Einholung zur Zulässigkeit eines Insolvenzantrags
13.08.2013916 Mal gelesen
Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht. Sonstige gerichtliche Entscheidungen während des Eröffnungsverfahrens können nach Ansicht das Landgerichts Rostock nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

Ein Rostocker Finanzamt beantragte am 11. September 2009 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Begründet wurde der Antrag mit Abgabenrückständen in Höhe von 886.393,23 EUR sowie damit, dass der Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit des Schuldners trotz eines in England gestellten Insolvenzantrages in Rostock liege.

Im Insolvenzeröffnungsantrag weist das Finanzamt darauf hin, dass die Europäische Insolvenzordnung die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens parallel zum Hauptinsolvenzverfahren gestatte und ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet werden könne, in dem der Schuldner seine Niederlassung habe.

Der Insolvenzeröffnungsantrag wurde dem Schuldner am 26. November 2009 unter seiner Rostocker Geschäftsadresse zugestellt.

Der Schuldner beantragte, den Insolvenzeröffnungsantrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Steuerforderung des Finanzamtes sei erloschen, da der High Court of Justice in Bankruptcy, London, ihm am 11. August 2009 Restschuldbefreiung bewilligt habe.

Der Insolvenzrichter hat am 15. April 2010 die Einholung eines Gutachtens des Rechtsanwalts B. aus Rostock zur Zulässigkeit des Insolvenzantrages, die davon abhänge, ob die Forderungen des Antragsstellers aus Abgabenrückständen von der in England erteilten Restschuldbefreiung erfasst würden, angeordnet. Dieses wiederum setze voraus, dass die Anerkennung nicht gegen den Ordre Public verstoße. Weiter heißt es in dem Beschluss, dass der Sachverständige die Aufgabe habe, Tatsachen zu ermitteln, die für die Beurteilung der Frage der Anerkennung der Restschuldbefreiung von Bedeutung sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 21. April 2010. Der Insolvenzrichter half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht vor.

Das Landgericht verwarf die Beschwerde.

Nach der Insolvenzordnung unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen diese die sofortige Beschwerde vorsieht. Sonstige Entscheidungen während des Eröffnungsverfahrens können nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Kein Rechtsmittel sei auch gegen solche richterlichen Maßnahmen statthaft, mit denen lediglich die Entscheidung über den Eröffnungsantrag oder eine sonstige im Eröffnungsverfahren anfallende Entscheidung vorbereitet werde.

Hierzu gehört auch die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen, die für die Zulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsverfahrens von Bedeutung sind. Ausnahmsweise können zwar auch bloß vorbereitende Maßnahmen des Insolvenzgerichts rechtsmittelfähig sein, wenn sie von vornherein außerhalb der Befugnisse liegen, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind, und in Grundrechte des Betroffenen eingreifen. Diese Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch vorbreitende Maßnahmen dem Rechtsmittel der Beschwerde unterliegen, seien vorliegend aber nicht gegeben.

Der angefochtene Beschluss ermächtigt den Sachverständigen nicht dazu, gegen den Willen des Antragsgegners dessen Geschäftsräume bzw. Wohnung zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Dieser Beschluss lasse keinen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung des Antragsgegners durch den Sachverständigen zu.

Soweit sich der Schuldner durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Ausland in seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren verletzt sieht, vermag auch dies eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit nicht zu rechtfertigen. Zum einen ermächtigt der angefochtene Beschluss den Sachverständigen nicht zu einer förmlichen Beweisaufnahme und damit hoheitlichen Tätigkeit im Ausland. Zum anderen könne ein etwaiger Verstoß gegen Völkerrecht bei der Beschaffung von Beweismitteln allenfalls zu einem Verwertungsverbot führen, nicht aber zur Folge haben, dass dem Schuldner entgegen den gesetzlichen Vorgaben ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen Anordnungen schon im Vorfeld dieser Entscheidung zusteht.

Die Beschwerde des Schuldners war daher zu verwerfen.

(Quelle: Landgericht Rostock, Beschluss vom 24.09.2010; 3 T 210/10

Vorinstanz: Amtsgericht Rostock, Beschluss vom 15.04.2010)

 

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