Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen angekündigten Pilotenstreiks

Reise und Verbraucherschutz
23.08.2012370 Mal gelesen
Fluggäste haben keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn ihr Flug wegen eines Streiks ausfällt. Das entschied der Bundesgerichtshof. Ein Pilotenstreik sei - wie ein Vulkanausbruch oder Schneefall - in der Regel ein für die Fluggesellschaft "unabwendbares Ereignis".

Bei Flügen, die durch Verschulden der Fluggesellschaft annulliert werden müssen, zum Beispiel bei technischen Defekts, steht dem Passagier eine Entschädigung von 600 Euro zu. In dem aktuellen Fall des BGH verklagten zwei Reisende die Lufthansa auf diese Ausgleichsleistung. Wegen der Pilotenstreiks im Februar und März 2010 war ihr Rückflug aus Miami gestrichen worden. Die Lufthansa hatte die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, weigerte sich aber, die Fluggäste finanziell zu entschädigen, weil aus Ihrer Sicht eine Ausnahmesituation vorgelegen habe.

Ein Streik ist nicht zu verhindern

Das muss die Airline auch nicht, entschied der Bundesgerichtshof. Streikentscheidungen werden von den Beschäftigten in Rahmen ihrer Tarifautonomie getroffen, ohne Einfluss der Fluggesellschaften. Weiter verweist der BGH in seiner Urteilsbegründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach kein Ausgleich gezahlt werden muss, wenn es sich um "nicht zu beherrschende Gegebenheiten" handelt. Dazu zählt laut dem BGH auch ein Streik.

Entscheidungen vom 21.08.2012 Az. X ZR 138/11 und X ZR 146/11