Keine Arbeitsunfähigkeit bei Nachtdienstuntauglichkeit – Krankenschwester muss keine Nachtschichten leisten

Keine Arbeitsunfähigkeit bei Nachtdienstuntauglichkeit – Krankenschwester muss keine Nachtschichten leisten
10.04.2014355 Mal gelesen
Eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten kann, ist deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Die Frau, die seit mehr als 30 Jahren in einem Krankenhaus in Potsdam arbeitet, hat einen Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtdienste.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Krankenhaus mit etwa 2.000 Mitarbeitern betreibt, seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Nach der arbeitsvertraglichen Regelung ist sie verpflichtet im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten  Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit zu leisten. Eine bestehende Betriebsvereinbarung sieht vor, dass eine gleichmäßige Planung u.a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben ist. Für das Pflegepersonal bei der Beklagten sind Schichtdienste mit Nachtschichten in der Zeit von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr vorgesehen. Die Klägerin wird medikamentös behandelt und ist deshalb aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten.

Der Pflegedirektor schickte die Klägerin am 12. Juni 2012 nach einer betriebsärztlichen Untersuchung mit der Begründung nach Hause, sie sei wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank. Dies sah die Klägerin anders und bot gegenüber der Beklagten ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 nicht. Die Klägerin erhielt zunächst Entgeltfortzahlung durch die Beklagte und bezog anschließend Arbeitslosengeld. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Beschäftigung und Zahlung der Vergütung.

Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Klägerin weder arbeitsunfähig krank ist noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden ist. Sie ist weiterhin in der Lage alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte ist verpflichtet bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht zu nehmen. Der Anspruch der Klägerin aus Zahlung der Vergütung steht ihr unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2013 - 5 Sa 78/13 -

Lorenz Mayr, Mayr Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin - Potsdam - Cottbus - Wildau

www.mayr-arbeitsrecht.de