Keine Ansprüche von Besteller oder Unternehmer bei Schwarzgeldabrede

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
27.07.2015152 Mal gelesen
Bei Vereinbarung, eine Werkleistung "schwarz" zu erbringen, kann weder der Besteller Mängelgewährleistungsansprüche oder (Teil-)Rückzahlung der geleisteten Vergütung noch der Werkunternehmer die Zahlung des vereinbarten Werklohnes erfolgreich geltend machen.

Wird zwischen Besteller und Werkunternehmer vereinbart, dass die zu erbringende Werkleistung teilweise oder ganz "schwarz" ohne Rechnung erbracht werden soll, kann weder der Besteller Mängelgewährleistungsansprüche oder (Teil-)Rückzahlung der geleisteten Vergütung noch der Werkunternehmer die Zahlung des vereinbarten Werklohnes geltend machen.

Mit Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13 hatte der BGH schon entschieden, dass ein Werkunternehmer bei auch nur teilweise schwarz abgerechneter Leistung wegen Nichtigkeit des gesamten Vertrages keine Zahlung des Werklohnes verlangen kann. Auch stehe dem Unternehmer keine Erstattung getätigter Aufwendungen zu, da er diese Aufwendungen mit Blick die Rechtswidrigkeit der getroffenen Abrede nicht für erforderlich halten durfte. Ebenso sei ein Anspruch des Unternehmer wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Bestellers ausgeschlossen.

Bereits mit Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 hatte der BGH entschieden, dass dem Besteller infolge Nichtigkeit des Vertrages wegen Gesetzesverstoßes keine Ansprüche aus Mängelgewährleistung gegen den Unternehmer zustehen.

In dem nunmehr durch Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14 entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der von dem Werkunternehmer erbrachten Leistung geltend gemacht, dass sie ihm zuviel bezahlt habe und von den von ihr gezahlten 10.000,00 EUR einen Betrag in Höhe von 8.300,00 EUR zurückgefordert.

Der BGH wies die Klage unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz zurück. Zwar könne ein Besteller grundsätzlich Leistungen, die er an einen Unternehmer aufgrund eines nichtigen Vertrags erbracht habe, zurückverlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Besteller wie vorliegend erfolgt mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Dem stünden aufgrund der Zielsetzung des Gesetzgebers, Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen.

Fazit: Vereinbaren Besteller und Unternehmer, dass die von dem Unternehmer zu erbringende Leistung teilweise oder ganz ohne Rechnung erfolgen soll, verlieren beide jegliche zivilrechtlichem Ansprüche. Wer sie dennoch gerichtlich geltend macht, riskiert zudem, auch (steuer-)strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

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