Keine Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei zögerlicher Auskunftserteilung

Keine Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei zögerlicher Auskunftserteilung
25.10.2013387 Mal gelesen
Die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung gegen den Insolvenzschuldner darf nach Ansicht des Amtsgerichts Wetzlar nur dann erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser die verlangten Auskünfte unrichtig oder unvollständig erteilt hat.

Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner mögen sich oftmals nicht und manchmal hat ein Schuldner das Gefühl, der Insolvenzverwalter wolle ihn schikanieren.

 

Trotz intensiver Bemühungen des Insolvenzverwalters kam ein selbständig tätiger Insolvenzschuldner der wiederholten Aufforderung zunächst nicht nach, die zur Ermittlung der zur Masse abzuführenden Pfändungsbeträge erforderliche Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2006 vorzulegen.

Am 22. April 2008 beantragte daher der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht "den Schuldner zwecks wahrheitsgemäßer Auskunftserteilung über seine Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2006 gerichtlich zu vernehmen und erforderlichenfalls anzuordnen, dass er an Eides Statt versichert, die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt zu haben"

Am 6. Mai 2008 ging dem Insolvenzverwalter eine nicht unterzeichnete Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2006 zu. Am 11. Juni 2008 beschwerte sich der Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht darüber, dass er zwar vom Schuldner die Einnahme-Überschussrechnung bekommen habe, die darin enthaltenen Angaben indes nicht an Eides Statt versichert worden seinen.

Am 16. Juni 2008 ordnete daraufhin der Rechtspfleger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an. Hiergegen legte der Schuldner "sofortige Beschwerde" ein, die das Gericht zutreffend als "Erinnerung" ausgelegt hat.

 

Die Erinnerung hatte in der Sache Erfolg.

Zwar sei dem Insolvenzverwalter und dem Rechtspfleger durchaus beizupflichten, wenn sie die zögerliche Mitwirkung des Schuldners bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Insolvenzverwalter rügen. Die Aufhebung des Beschlusses sei deshalb veranlasst gewesen, weil die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung nur dann erfolgen dürfe, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner die verlangten Auskünfte unrichtig oder unvollständig erteilt habe. Die schleppende Erfüllung seiner Obliegenheiten alleine begründe noch nicht den Verdacht, dass die vom Schuldner letztendlich erteilten Auskünfte unwahr oder unvollständig sein könnten. Die Anordnung war daher nicht gerechtfertigt.

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Fazit: Als Insolvenzschuldner muss man sich vom Insolvenzverwalter oder auch vom Insolvenz-Rechtspfleger nicht alles gefallen lassen. Manchmal bekommt sein recht, wenn man Rechtsmittel einlegt. Anwaltlicher Beistand kann hierzurecht hilfreich sein.

  

(Quelle: Amtsgericht Wetzlar, Beschluss vom 03.11.2008; 3 IN 101/04)

 

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