Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst sieht vor, dass Mitarbeiter, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 60-90 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes haben. Im vorliegenden Fall war ein Mitarbeiter am 31. Oktober aus dem Dienst ausgeschieden, weil er das Rentenalter erreicht hat. Er vertritt die Ansicht, dass die tarifvertragliche Reglung unwirksam sei, soweit sie ihm die Sonderzahlung wegen Erreichens des Rentenalters verwehrt. Hierin läge eine verbotene Altersdiskriminierung.
Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Eine Altersdiskriminierung liegt nicht vor, da der Anspruch auf Jahressonderzahlung nicht vom Alter abhängt, sondern davon ob der Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt noch beschäftigt war oder nicht. Die Frage warum der Mitarbeiter ausgeschied, spielt dabei keine Rolle.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 89/12, Urteil vom 12.12. 2012 - 10 AZR 718/11, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28.06.2011 - 6 Sa 252/11)
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