Keine Abschleppkosten bei Vorliegen besonderer Umstände
Fachartikel aus dem Bereich Verkehr, Transport und Reise - 02.06.2010 - 737 mal gelesen.
Das Verwaltungsgericht Mannheim hat in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Heranziehung zu Abschleppkosten unverhältnismäßig ist, wenn die Verkehrsbehinderung ohne weitere Schwierigkeiten auch ohne Abschleppen hätte beseitigt werden können. Die Heranziehung zu Abschleppkosten sei trotz verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde auf Grund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen.
Zum Sachverhalt
Anfang Oktober 2008 ließ die beklagte Stadt Trier drei seit mehreren Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Nach Durchführung der Abschleppmaßnahme beschwerte sich der Kläger, ein Trierer Inhaber einer Kfz-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin zog die Beklagte ihn zu den entstandenen Abschleppkosten i. H. von etwa 1000 Euro heran. Hiergegen setzte sich der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen sei.
Entscheidung des VG
Das VG wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen sei. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber auf Grund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme auf Grund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher Pkw verbunden gewesen sei. Dies hätte die Beklagte angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem ? in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen ? Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden. (VG Trier, Urt. v. 16. 4. 2010 ? 1 K 677/09.TR)
Pressemitteilung des VG Trier Nr. 14 v. 14. 5. 2010

