Kein Zwang zum Ruhestand – Altersgrenzenregelung des hessischen Beamtenrechts verstößt gegen Verfassungs- und Europarecht

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29.11.2012425 Mal gelesen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat nunmehr mit Urteil vom 20.08.2012 entschieden, dass die Ruhestandsaltersgrenze im hessischen Beamtenrecht mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar ist und Beamte deshalb grundsätzlich auch Anspruch darauf haben, über das 65. Lebensjahr hinaus im aktiven Beamtenverhältnis zu bleiben.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der von der Kanzlei Hünlein Rechtsanwälte vertretene Kläger ist Oberstaatsanwalt, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist (§ 25 BeamtStG i.V.m. § 50 Abs. 1 HBG). Sein Antrag, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben, war seitens des Dienstherrn abgelehnt worden, sodass er hiergegen Widerspruch sowie nachfolgend Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hatte mit dem Ziel, den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses über sein 65. Lebensjahr hinaus feststellen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage nunmehr in vollem Umfang stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger die starre Regelung des § 50 Abs. 1, 3 HBG nicht hinnehmen muss, da er bei Anwendung dieser Altersgrenzenregelung in einer nicht gerechtfertigten Weise wegen seines Alters diskriminiert wird. Dabei hat es in Auswertung der zu Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Rechtfertigungsmöglichkeit nur angenommen, wenn die beamtenrechtliche Altersgrenzenregelung einem Belang des Allgemeinwohls dienen würde. Solche Belange aber müssten den Politikfeldern Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung bzw. vergleichbaren im Allgemeininteresse liegenden Bereichen entnommen werden. Das Land Hessen hat in dem Verfahren aber nicht vermocht, eine Rechtfertigung der durch § 50 HBG bewirkten Altersdiskriminierung nachzuweisen oder auch nur herzuleiten

Das Gericht hat keine solche Rechtfertigungsmöglichkeit gesehen, da den beamtenrechtlichen Altersgrenzen kein in sich stimmiges arbeitsmarkt- oder sonstiges sozialpolitisches Konzept zugrunde liegt. Im Übrigen gibt es im Geltungsbereich der hessischen Altersgrenzen keine nachvollziehbare Personalplanung zur sog. richtigen Altersschichtung, vielmehr werden in erheblichem Umfang gänzlich andere Ziele verfolgt, sodass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG nicht erfüllt werden. Insbesondere hat das Land Hessen durch das von ihm im Rahmen des Verfahrens selbst zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial erkennen lassen, dass es das vorgebliche Ziel einer sog. Generationengerechtigkeit in nicht hinreichender Weise verfolgt, wie sich überdies auch ergibt, dass sich die Altersgrenzenregelung keineswegs als erforderlich erweist, das vermeintliche Ziel von Neueinstellungen tatsächlich zu erreichen.

Letztlich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass § 50 HBG nicht nur gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, sondern auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und Beamte danach grundsätzlich Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands über das 65. Lebensjahr hinaus haben.