Kein Urheberrechtsschutz für Pornofilm – Malibu Media verliert vor dem LG München

Abmahnung Filesharing
17.06.2013481 Mal gelesen
Wieder einmal haben wir eine neue Sache zum Thema Filesharing auf den Tisch bekommen, die vielleicht für den einen oder anderen Nutzer – insbesondere von erotischen Filmen – interessant sein könnte. Diesmal handelt es sich um einen Beschluss des LG München vom 29.05.2013 (7 O 22293/12).

Eine Firma namens Malibu Media LLC mit Sitz in Malibu, Californien, vertreten durch die Kanzlei Urmann Collegen, wollte mit der von ihnen ermittelten IP-Adresse beim Provider Auskunft über den dahinterstehenden Nutzer bekommen, um ihn dann abmahnen zu können. Dieser Nutzer soll die erotischen Filme "flexible beauty" und "young passion" heruntergeladen haben, die angeblich Filmwerke im Sinne des deutschen Urheberrechtes darstellten und an denen die Firma angeblich die Rechte haben sollte. Zunächst wurde diesem Auskunftsanspruch stattgegeben.

Nach einer Beschwerde zweier Beteiligter aus dem Verfahren stellte das Gericht jedoch nun fest, dass die Malibu Media nicht ausreichend dargelegt habe, überhaupt berechtigt zu sein die angeblich bestehenden Rechte an dem Film geltend zu machen. Außerdem seien die angebotenen Pornofilme weder als Filmwerke noch als Laufbilder im Sinne des Urheberrechts schützenswert.

 

1. Keine Aktivlegitimation nachweisbar

Die Malibu Media LLC trägt vor, Herstellerin der besagten Filme zu sein. Dagegen steht im Vor- und Abspann nicht sie, sondern ein Unternehmen namens "X-Art" als Produzent. Ein Online-Portal der Antragstellerin, auf dem man solche Filme finden konnte, war auch nicht zu ermitteln.

Die Malibu Media LLC ist damit nicht nachweisbar aktivlegitimiert um etwaige bestehende Rechte an den Werken geltend zu machen.

 

2. Kein Schutz als Filmwerk

Beide Videos seien nicht als Filmwerke iSd § 94 UrhG schutzfähig, denn es fehle an der persönlichen geistigen Schöpfung iSd § 2 Abs. 2 UrhG. Der Film zeige lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise und ist damit reine Pornografie.

3. Kein Schutz als Laufbilder mangels erstmaligen Erscheinens

Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG kommt nur in Betracht, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. ein Ersterscheinen im Ausland und ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen dargelegt werden können. Erscheinen bedeutet nach § 6 Abs. 2 UrhG die Herstellung von Vervielfältigungsstücken zeitlich vor dem Angebot an die Öffentlichkeit. Hierunter kann nach überwiegender Ansicht auch das Angebot von Video-on-Demand verstanden werden.

Hier konnte zum einen nicht nachgewiesen werden, dass überhaupt DVD's mit dem Film vertrieben wurden. Außerdem fand sich nicht einmal eine Online-Plattform, über die ein Vertrieb via Video-on-Demand hätte vorgenommen werden können.

Somit ist das Werk in Deutschland nie nachweislich erschienen und nicht nach dem UrhG schutzfähig.

 

4. Fazit

Bevor man nach einer Abmahnung einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt, sollte man sich erkundigen, ob die abmahnende Firma überhaupt berechtigt ist Rechte an dem Werk geltend zu machen. Insbesondere im Bereich erotischer Filme sind viele schwarze Schafe auf dem Markt, die mit Abmahnungen vielleicht nur versuchen an das schnelle Geld zu kommen und überhaupt nicht zur Geltendmachung dieser Rechte berechtigt sind. Außerdem genießen Pornofilme in Deutschland meist nur den sehr engen Schutz über die Laufbilder - dann muss aber erstmal ein Erscheinen explizit in Deutschland dargetan werden.

Insbesondere bei dem Namen Malibu Media und der Kanzlei Urmann Collegen sollte man hellhörig werden!

Dennoch sollte man diese Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern sich anwaltliche Hilfe suchen. Insbesondere ist es wichtig überhaupt innerhalb der gesetzten Frist auf eine Abmahnung zu reagieren und sie nicht einfach als Abzocke zu ignorieren - denn das kann dann zu einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage führen und deutlich teurer werden.

Aber, ruhig Blut, gegen solche Abmahnungen kann man meistens etwas tun. Und wenn es schon zu spät sein sollte und Sie eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, kann auch diese möglicherweise auch noch aus der Welt geschafft werden.

Volltext der Entscheidung des LG München (Az. 7 O 22293/12)