Kein umfangreicher Werbungskostenabzug für Beratungskosten nach strafbefreiender Selbstanzeige

Kein umfangreicher Werbungskostenabzug für Beratungskosten nach strafbefreiender Selbstanzeige
17.07.2013520 Mal gelesen
Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige wegen hinterzogener Einkommensteuern und kommt es darauf zu umfangreichen Straf- und Ermittlungsverfahren in Deutschland und in der Schweiz wegen verschiedener Delikte, so können nach Ansicht des Finanzgerichts des Saarlandes lediglich die unmittelbar

bei der Nacherklärung angefallenen Beratungskosten als Werbungskosten geltend gemachten.

Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, streiten sich mit dem Finanzamt um die Anerkennung von Rechtsverfolgungskosten, als Werbungskosten, Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen.  Der Ehemann war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 1997 Geschäftsführer der A-GmbH.

Im Jahr 2000 wurde von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann eingeleitet. Am 24. November 2000 erging Haftbefehl. Am 7. Dezember 2000 wurde er in Italien inhaftiert und am 5. Februar 2001 nach Deutschland ausgeliefert.

Am 31. August 2001 erstattete der Ehemann Selbstanzeige. Er gab an, Einnahmen aus Kapitalanlagen der Jahre 1990 bis 1999 bei zwei Schweizer Banken steuerlich nicht ordnungsgemäß erklärt zu haben.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft warf dem Ehemann Untreue zum Nachteil der A-GmbH und Steuerhinterziehung durch Verkürzung von Einnahmen aus Kapitalvermögen vor. Veranlasst durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und die Selbstanzeige wurde am 12. Oktober 2001 von der Staatsanwaltschaft Bellinzona (Schweiz) gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eröffnet. Dieses Verfahren wurde am 26. November 2001 eingestellt.

Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2004  wurde unser Ehemann wegen Untreue  zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung erfolgte eine Einstellung.

In ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2001 machten die Eheleute bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Werbungskosten in Höhe von insgesamt 61.485 DM geltend; nämlich für Rechtsanwältin B 40.440,34 DM für Beratung im Auskunftsersuchen der deutschen Staatsanwaltschaft zu den Einkünften in Deutschland und in der Schweiz; sowie für die Rechtsanwälte S 12.145,48 DM für Beratung im Auskunftsersuchen der deutschen Staatsanwaltschaft zu den Einkünften in Italien und der Schweiz.

Weiterhin wurden als außergewöhnliche Belastung Beratungs- und Prozesskosten in Höhe von 68.124 DM geltend gemacht.

Im Einkommensteuerbescheid erkannte das Finanzamt von den Werbungskosten lediglich 10.000 DM für die Anwaltskosten der Rechtsanwältin B im Zusammenhang mit der Selbstanzeige des Ehemannes an. Die übrigen Rechtsanwaltskosten seien nicht abzugsfähig.

Nachdem der Einspruch der Eheleute zurückgewiesen wurde, erhoben diese Klage vor dem Finanzgericht.

Das Finanzgericht wies ihre Klage ab.

Strafverteidigungskosten seien dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Betrifft der Tatvorwurf Verstöße, die eine Schädigung des Arbeitgebers zum Gegenstand haben, dann werden die Strafverteidigungskosten von nicht beruflichen Gründen überlagert. Aus diesem Grunde ist ein Werbungskostenabzug nicht gegeben.

Die Strafverteidigerkosten seien auch keine Sonderausgaben. Nach dem Gesetz gehören Steuerberatungskosten zu den Aufwendungen, die als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Dazu gehören zwar auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch abgabenrechtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel erwachsen. Kosten für die Verteidigung in einem (Steuer-) Strafverfahren dagegen fallen weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes unter diese Abzugsregelung.  

Die Strafverteidigerkosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Aufwendungen für die Strafverteidigung seien nach der Rechtsprechung  nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat.  Es gehe nicht an, Geldstrafen über das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so auch die als notwendige Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

Nach alledem stellen die streitigen Aufwendungen weder Werbungskosten noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

(Quelle: Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 6.12.2006; 1 K 262/03)

 

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