Kein tariflicher Mindestlohn für Toilettenfrau im Hamburger Kaufhaus

Kein tariflicher Mindestlohn für Toilettenfrau im Hamburger Kaufhaus
26.04.2013386 Mal gelesen
Kann eine Toilettenfrau nicht nachweisen, dass ihre Betriebsabteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten beschäftigt ist, hat sie keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung, meint das Arbeitsgericht Hamburg.

Eine Reinigungskraft war von April bis September 2012 als so genannte Sanitärbetreuerin für ihren Arbeitgeber in den Räumen eines großen Hamburger Warenhauses tätig. Sie beansprucht für ihre Tätigkeit im Nachhinein den Mindestlohn. Sie hat für ihre Vollzeittätigkeit ein Grundgehalt von nur 600 ? brutto erhalten. Außerdem hat der Arbeitgeber ihr in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses zusätzliche Prämien gezahlt. Die Reinigungskraft hat von ihrem Arbeitgeber  die Zahlung des tariflichen Mindestlohns nach dem  "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" von 8,82 ? je Stunde verlangt. Der Arbeitgeber lehnte dieses Begehren ab. Der Mindestlohn-Tarifvertrag sei für eine Reinigungskraft nicht anwendbar. Sie könne daher auch keinen Mindestlohn beanspruchen.

Vor dem Arbeitsgericht drang sie mit ihrem Anspruch nicht durch.

Das Arbeitsgericht urteilte, dass der Mindestlohn-Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finde. Die Reinigungskraft habe  nicht konkret schildern und unter Beweis stellen können, dass ihre Betriebsabteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden ist. Auch Lohnwucher würde nicht vorliegen. Lohnwucher könne erst dann angenommen werden, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Entgelts erreicht. In den letzten Monaten habe die Reinigungskraft bei Einrechnung der freiwillig gezahlten Prämien Stundenentgelte von ca. 6,00 ? erzielt. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass dieses Gehalt weniger als 2/3 der branchenüblichen Vergütung beträgt. Die in länger zurück liegenden Monaten gezahlte Vergütung könne zum Vergleich nicht herangezogen werden, da insoweit eine Ausschlussfrist wirksam vereinbart worden war.

Nach alledem musste der Anspruch der Sanitärbetreuerin abgewiesen werden.

(Quelle: PM des Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28.03.2013; 7 Ca 541/12)

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