Kein Schadensersatzanspruch eines Chefarztes wegen entgangener Einnahmen aus seinem Liquidationsrecht infolge Krankenhausschließung

Kein Schadensersatzanspruch eines Chefarztes wegen entgangener Einnahmen aus seinem Liquidationsrecht infolge Krankenhausschließung
17.04.2013358 Mal gelesen
Ein Chefarzt, dem arbeitsvertraglich ein privates Liquidationsrecht zugesagt worden ist, kann die ihm entgangenen Einnahmen infolge der Krankenhausschließung nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten verlangen, meint das Arbeitsgericht Hamm.

Ein Arzt war als Chefarzt eines Zentrums für Osteoporose tätig. Seine Tätigkeit wurde mit 8.000,00 € monatlichen Grundgehalt, zuzüglich Ortszuschlag und Zulagen vergütet. Des weiterem wurde ihm gestattet, im vollstationären, teilstationären, vor - und nachstationären Bereich für ärztliche Leistungen bei Patienten gesondert abzurechnen, die eine persönliche Behandlung ausdrücklich gewählt und dies mit dem Krankenhaus vereinbart haben. ("Liquidationsrecht"). Es war arbeitsvertraglich festgelegt, dass er das Risiko für den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer ärztlicher Leistungen und für die Höhe und Eingang seiner Einnahmen aus dem Liquidationsrecht trage und dass ihm bei Rückgang der Einnahmen aus seinem Liquidationsrecht oder Wegfall des Liquidationsrechts keine Ausgleichsansprüche zustünden.

Der Arzt hatte 2010 Privatliquidationen in Höhe von insgesamt 302.023,- € und von Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2011 in Höhe von 243.500,- €.

Am 24.10.2011 traf die Gesellschafterversammlung nach Anhörung der Mitarbeitervertretung die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb des Krankenhauses zum 31.12.2011 einzustellen. Das Krankenhaus wurde zum 19.12.2011 geschlossen. Die Arbeitsverhältnisse mit sämtlichen Chefärzten des Krankenhausträgers wurden beendet.

Der Arzt wurde ab dem 1. Januar 2012 unter Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich  von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Das Arbeitsverhältnis als solches wurde durch zwei ordentliche Kündigungen zum 31. März und zum 31. Mai 2012 gekündigt.

Der Arzt meint, der Krankenhausträger müsse ihm trotz Schließung des Krankenhauses die Möglichkeit verschaffen, Einnahmen aus privatem Liquidationsrecht zu erwirtschaften und beansprucht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Ausgleich für die ihm entgangenen Einnahmen aus privatem Liquidationsrecht. Diesen Schadensersatz klagt er vor Gericht ein und erhebt zugleich auch Kündigungsschutzklage.

Der Arzt unterlag mit beiden Anträgen.

Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse sozial gerechtfertigt gewesen sei. Die Kündigung sei auch nicht sozialwidrig gewesen, denn es sei allen Mitarbeitern gekündigt worden.

Der Arzt habe auch keinen Anspruch auf Ersatz für die entgangenen Einnahmen aus privatem Liquidationsrecht. Die Möglichkeit, Einnahmen aus Liquidationsrecht zu erwirtschaften, sei  wegen der Krankenhausschließung unmöglich geworden, sodass der Krankenhausträger von seiner der Pflicht, dem Arzt die Privatliquidation zu ermöglichen, frei geworden sei. Der Krankenhausträger hat an dem Wegfall dieser Möglichkeit auch keine Schuld. Schließlich war im Arbeitsvertrages auch vereinbart, dass bei Wegfall des Liquidationsrechts dem Arzt keine Ausgleichsansprüche zustehen würden.

Die Klage des Arztes war daher in vollem Umfange abzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.09.2012;  1 Ca 2001/11)

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