Kein Rechtsschutzinteresse an Insolvenzeröffnung bei Erfüllung der Forderung

Kein Rechtsschutzinteresse an Insolvenzeröffnung bei Erfüllung der Forderung
17.01.2013601 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen die Erfüllung der Forderung durch den Insolvenzschuldner auf den Insolvenzantrag des Gläubigers und damit auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat.

Das Insolvenzverfahren stellt für den Schuldner einen tiefgreifenden Einschnitt dar. Sein gesamtes Vermögen und oft auch seine wirtschaftliche Existenz stehen durch das Insolvenzverfahren auf dem Spiel. Das Insolvenzverfahren darf deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen in Gang kommen. Eine dieser Voraussetzungen ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser kann durch den Schuldner selbst oder einen Gläubiger gestellt werden.

Eine Krankenkasse stellte den Antrag, die Insolvenz über das Vermögen eines Arbeitgebers zu eröffnen. Dieser war mit seinen Beitragszahlungen für eine bei der Krankenkasse versicherte Arbeitnehmerin im Rückstand. Das Insolvenzgericht trat in das Eröffnungsverfahren ein, es bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens an.

In der Folge leistete die Lebensgefährtin des Arbeitgebers insgesamt 15.000 € auf fällige Gläubigerforderungen. Unter anderen wurde auch die Forderung der Krankenkasse vollständig beglichen. Da der Arbeitgeber seinen Betrieb schließen musste, kündigte er seiner Arbeitnehmerin und meldete sie bei der, den Insolvenzantrag stellenden, Krankenkasse ab. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte in seinem Gutachten aus, dass die Zahlungsunfähigkeit, die zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch bestand, nicht mehr fortdauere.

Die Krankenkasse wollte trotz Ausgleich ihrer Forderungen ihren Insolvenzantrag nicht für erledigt erklären und verfolgte weiterhin die Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Insolvenzantrag erledigt sich regelmäßig, wenn die Forderung des Gläubigers erfüllt wird. Damit würde es an einer Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlen. Die Insolvenzordnung (InsO) sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor: Wurde in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt, so wird der Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. So will die Insolvenzordnung den Gläubiger davor schützen, dass der Schuldner durch seine weitere wirtschaftliche Tätigkeit erneut Verbindlichkeiten bei ihm begründen kann.

Obwohl die Krankenkasse ihren Insolvenzantrag mit dieser Argumentation aufrecht erhielt, sah der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht gegeben an. Werde die bei der Krankenkasse versicherte Arbeitnehmerin vom Schuldner gekündigt, so bestehe keine Gefahr, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners erneut zu Verbindlichkeiten gegenüber der Krankenkasse führt. Durch die Abmeldung der Arbeitnehmerin bei der Krankenkasse sei diese Gefahr gebannt. Damit fehle der Krankenkasse das erforderliche rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien nicht gegeben.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 18/12)

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