KEIN RECHT MEHR AUF UMGANG MIT DEM EIGENEN KIND? Familienrecht Bonn

KEIN RECHT MEHR AUF UMGANG MIT DEM EIGENEN KIND? Familienrecht Bonn
09.09.2015537 Mal gelesen
Es ist nicht selten unschöne Realität in familienrechtlichen Fällen, dass die Kinder im Streit mit dem Ex-Partner instrumentalisiert werden. Das Kind soll zum vereinbarten Wochenende abgeholt werden und es wird plötzlich krank oder die Geburtstagsfeiern der Schulkameraden

fallen auf einmal nur noch auf jene Wochenenden, die eigentlich für den anderen Elternteil reserviert waren. Es entsteht dann auf Dauer ein Gefühl der Ohnmacht und durchaus auch der Wut. Die Kinder verstehen die Welt meist auch nicht mehr. Eltern / Elternteilen ist anscheinend nicht bewusst, welche dauerhaften Schäden sie mit so einem Verhalten bei ihren Kindern anrichten können. Dabei verstößt die Umgangsblockade eindeutig auch gegen gesetzliche Regelungen (§ 1684 BGB). Die rechtlich wirkungsvolle Handhabe gegen einen radikal eingestellten Ex-Partner, der seine Macht so negativ auslebt, ist letztlich aber leider begrenzt.

Hinzu kommt, dass die Kinder manchmal über Jahre hinweg so manipuliert und unter Druck gesetzt werden, dass sie auch vor dem Familienrichter/in kapitulieren und behaupten, den Vater (z.B.) gar nicht sehen zu wollen. Diese Aussagen entstehen jedoch selten aus freiem Willen und Wollen. Auf Dauer besteht die ernsthafte Gefahr der Entfremdung des Kindes.

ZWANGSGELD?

Das Familiengericht hat in solchen Fällen die Möglichkeit, ein Zwangsgeld gegen den Elternteil zu verhängen, der das Umgangsrecht unterwandert, aber selbst das schreckt viele destruktiv wirkende Elternteile nicht ab, denn diese Entscheidung treffen deutsche Gerichte, aus unserer Erfahrung, sehr ungern. Man will weiteren Konfliktstoff vermeiden, was aber durchaus nicht immer richtig ist. Eine Warnung im Frühstadium kann bei dem ein oder anderen seine Wirkung entfalten.Wenn ein Elternteil aber einmal entfesselt agiert, schrecken selbst Zwangsgelder nicht mehr ab. Das zeigt die Erfahrung in der Praxis. Selbst Fachleuten fällt dann schwer, neue Wege aufzuzeigen, da z.B. die -an sich gut geeignete- Mediation das freiwillige Mitwirken voraussetzt.

Entzug des Sorgerechts ?

Führt auch die o.g. Sanktion nicht zum gewünschten Ergebnis, gehen die Gerichte zum Teil sogar noch weiter. Die fortgesetzte massive Vereitelung des Umgangsrechts ahnden sie mit dem Ausschluss oder der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils (BGH XII ZR 158/04). Das bedeutet, dass eine Mutter, die dem Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind verwehrt, nicht den Unterhalt einfordern kann. Auch hier ist Vorsicht geboten, diese Fälle sind in der Praxis verschwindend gering. In besonders drastischen Fällen riskiert die Mutter zwar außerdem den Verlust des Sorgerechts an den Vater, aber auch hier kann der Schuss, in der Praxis der Gerichte, "nach hinten losgehen": um die Kinder aus der Zwickmühle zu befreien, kommt man nicht selten auf eine ganz andere, eine durchaus verrückte erscheinende Idee - dem Kindesvater (meist der nur Umgangsberechtigte) das Sorgerecht zu entziehen und sogar den Umgang eine Zeit auszusetzen. Man begründet diesen Salto rückwärts  damit, dass "die Eltern" es nicht schaffen eine Kommunikation aufzubauen, und daher einer das Sagen haben sollte (hiesiger Fall: OLG Köln II 26 UF 37/12 -  Konfliktentschärfung). Das Ergebnis kann dennoch nicht befriedigen, es wird u.a. ein falsches Signal für die Kinder gesetzt. Fehlverhalten führt auch noch zum Ziel.

Ist die Situation einmal sehr verfahren, dann ist eine  faire (Auf-)Lösung schwer zu finden. Patentrezepte gibt es nicht. Eine Lösung, die dem "Blockierer" frühzeitig klare Grenzen aufzeigt, kann richtig sein. Das ist aber selten eine endgültige Lösung. Letztlich müssen sich bei beiden Elternteilen neue Einsichten bilden. Meist wird daher die richtige Mischung, mit gutem Timing, am ehesten erfolgsgeeignet.

Es sollte alles (freundliche Ansprache des Partners/ Mediation, zuletzt Familiengericht) ausgeschöft werden, damit die Kinder so schnell wie möglich aus dem Dilemma ihrer  Eltern befreit werden.

RA Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht 0228 9619720

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