Kein Pfändungsschutz für aus dem Arbeitseinkommen aufgebrachte Beiträge zur „Riester-Rente“

Kein Pfändungsschutz für aus dem Arbeitseinkommen aufgebrachte Beiträge zur „Riester-Rente“
02.10.2013401 Mal gelesen
Seinen Beitrag für die „Riester-Rente“ muss der insolvente Arbeitnehmer nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus dem unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens aufbringen.

Viele Arbeitnehmer haben, da die staatliche Rente nicht ausreichen wird, mit einer Versicherung einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, besser bekannt als "Riester-Rente", abgeschlossen. Einige Arbeitnehmer haben der Einfachheit halber ihren Arbeitgeber gebeten, die Prämie von ihrem Gehalt abzuziehen und direkt an die "Riester"-Versicherung zu überweisen. Sie bekommen danach "netto" weniger ausbezahlt. Es ändert sich sonst nichts. Wenn nun der Arbeitnehmer aber insolvent ist oder wird, ändert sich dann etwas an den Beträgen die er an den Treuhänder abzuführen hat? Der Arbeitnehmer bekommt durch die Abführung an die Riester-Versicherung ja "netto" weniger ausbezahlt.  ....

 

Der Schuldner hat wie in der Insolvenzordnung vorgesehen mit schriftlicher Erklärung vom 18. Juni 2004 alle pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens für die Zeit von sechs Jahren ab Insolvenzeröffnung, also vom 14. Oktober 2004 bis zum 13. Oktober 2010, an den Treuhänder abgetreten. Der Schuldner, der keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet ist, steht seit Juli 2005 in einem Arbeitsverhältnis.

Am 2. Oktober 2008 hat der Schuldner einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag über eine Riester-Rente abgeschlossen und im Anschluss daran seinen Arbeitgeber beauftragt, von seinem Arbeitseinkommen monatlich beginnend mit Oktober 2008 163,00 EUR auf diesen Vertrag an die Versicherung zu zahlen. Der Arbeitgeber hat auftragsgemäß monatlich von dem Einkommen des Schuldners 163,00 EUR an die Versicherung zu seinen Gunsten überwiesen. Gegenüber dem Treuhänder hat der Arbeitgeber diese Zahlung bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners einkommensmindernd wie einen pfändungsfreien Einkommensanteil angesetzt.

Das will der Treuhänder nicht einsehen. Er verklagt daher den Arbeitgeber auf Auszahlung der Beträge, die zu Unrecht nicht an ihn ausgekehrt worden sind.

Zwischenzeitlich endete übrigens das Arbeitsverhältnis. Auch wurde dem Schuldner inzwischen Restschuldbefreiung erteilt.

Das Arbeitsgericht Rostock wies die Klage des Treuhänders ab.

 

Auf die Berufung des Treuhänders wurde der Arbeitgeber auf Zahlung von 1344 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Bei den Zahlungen, die die der Arbeitgeber im Auftrag des Schuldners monatlich an die Versicherung auf die Riester-Rente des Schuldners vorgenommen hat, handelt es sich um Arbeitseinkommen, das der Pfändung unterliegt. Der Arbeitgeber hätte den monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 163,00 EUR nicht vom pfändbaren Nettoeinkommen in Abzug bringen dürfen. Daraus ergibt sich für die 12 Monate ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.344,00 EUR.

Bei dem Riester-Renten-Vertrag, den der Schuldner abgeschlossen hat, handelt es sich um eine zusätzliche Altersversorgung. Damit handelt es sich bei den 163,00 EUR, die der Schuldner mittels des Arbeitgebers monatlich auf sein Altersvorsorgevermögen eingezahlt hat, um "die geförderten laufenden Altersversorgungsbeiträge" im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Da der Arbeitgeber die 163,00 EUR, die er monatlich gezahlt hat, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens außer Acht gelassen hat, hat er die Ansprüche des Treuhänders auf den abgetretenen Lohn nicht im gesetzlichen Umfang erfüllt. Vielmehr stehen dem Treuhänder in den streitigen 12 Monaten von Oktober 2008 bis September 2009 jeweils weitere 112,00 EUR monatlich zu.

-----

Fazit: Der Arbeitgeber hätte sich besser anwaltlich beraten lassen sollen. Hätte er von vornherein dem Treuhänder den ihm zustehenden Betrag überwiesen, wäre es nicht sein Schaden gewesen. Jetzt muss er einen Betrag an den Treuhänder zahlen, den eigentlich der insolvente Arbeitnehmer hätte zahlen müssen.

 

(Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.12.2010; 5 Sa 203/10

Vorinstanz: Arbeitsgericht Rostock, Urteil vom 10.05.2010))

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht oder auch im Arbeitsrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage