Kein lebenslanger Unterhalt nach der Scheidung, aber Anspruch auf den Nachteilsausgleich, soweit und solange der Bedürftige nach der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den eigenen Unterhalt sorgen kann
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Berufstätigkeit, Hausarbeit und Kindererziehung gleichwertig sind, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf die gleiche Teilnahme am gemeinsam Erwirtschaftetem besteht (BGH, FamRZ 2012, 197).