Kein Helm - Kein Mitverschulden

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
17.06.2014307 Mal gelesen
Der BGH hat es nun klargestellt: Wird ein Radfahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt und erleidet er Kopfverletzungen, die er durch Tragen eines Fahrradhelmes nicht erlitten hätte, darf die Haftpflichtversicherung die Ansprüche des Verletzten nicht kürzen.

Die Begründung des BGH hierzu lautet schlichtweg: Es gibt keine allgemeine Helmpflicht.

Kürzungen der Ansprüche kann es aber trotzdem geben und zwar dann, wenn der Radfahrer an einer Sportveranstaltung teilnimmt bzw. mit einem Rennrad fährt und überdurchschnittlich schnell fährt. Das Verkehrsministerium erwägt deshalb auch, eine Helmpflicht z. B. für eBike-Fahrer einzuführen.

Die vollständige Begründung des Urteils liegt noch ncht, so dass noch nicht gesagt werden kann, ob sich aus der Entscheidung weitere Konsequenzen ableiten lassen.