Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen

Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen
27.01.2015408 Mal gelesen
Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn trotz objektiv groben Verstoßes gegen Verkehrsregeln dem Fahrer nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, z.B. bei Augenblicksversagen.

Nach § 25 Straßenverkehrsgesetz kann gegen einen Fahrzeugführer wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben einer Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat bis zu drei Monaten festgesetzt werden, wenn er die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Gegen den Vorwurf der beharrlichen Pflichtverletzung kann man sich auch, aber meist nur bedingt zur Wehr setzen, da hier vorhandene Voreintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg die Beharrlichkeit von Pflichtverstößen schwer widerlegbar dokumentieren. Bedenken muss man hier zusätzlich, dass ein Fahrverbot in der Regel auch verhängt wird, wenn innerhalb eines Jahres 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden und somit die normalen Geschwindigkeitsgrenzen bis 30 km/h innerorts und bis 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, bei denen noch kein Fahrverbot verhängt wird, nicht gelten.

 Ein grober Pflichtverstoß liegt dagegen bei einem Verhalten vor, das objektiv häufig Ursache von schweren Unfällen ist, also z.B. höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen (ab 31 bzw. 41 km/h - siehe oben) oder bei Rotlichtverstößen (mehr als 1 Sekunde rot).

In subjektiver Hinsicht muss dem Fahrer besonders grober Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit vorgeworfen werden können. Kann der Fahrzeugführer im Bußgeldverfahren jedoch darstellen, dass er den Verkehrsverstoß nur aufgrund eines Augenblicksversagens, also nur mit leichter Fahrlässigkeit begangen hat, wird ausnahmsweise kein Fahrverbot angeordnet und auch nicht die Geldbuße für den Wegfall des Fahrverbotes erhöht.

 Ein solches Augenblicksversagen kann  z.B. vorliegen:

  • wenn der ortsfremde Fahrer ein Orteingangsschild übersehen hat und dieser aufgrund nicht oder nur dünner Bebauung die geschlossene Ortschaft als solche nicht erkennen konnte,
  • wenn der Fahrer ein innerorts nur einmal aufgestelltes Verkehrsschild mit der Beschränkung auf 30km/h übersehen hat, er den Ort nicht kennt, sich die Beschränkung auf 30km/h nicht aus anderen Umständen aufdrängen musste und er die innerorts eigentlich vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erheblich überschreitet,
  • wenn die Geschwindigkeitsmessung kurz hinter dem Ortseingangsschild erfolgt (Mindestabstand zwischen Messung und Ortseingangsschild soll - mit Ausnahmen - 200m betragen),
  • wenn der Fahrer wegen unklarer Verkehrsführung an einer Ampel einen Rotlichtverstoß(länger als 1 Sekunde) begeht oder
  • der Fahrer irrig glaubt, die für ihn relevante Ampel zeige grün, da ein neben ihm befindliches Fahrzeuge in die Kreuzung einfährt und den Betroffenen quasi "mitzieht"

Wenn man sich in einem Bußgeldverfahren auf ein Augenblicksversagen berufen will, muss dies der Bußgeldbehörde oder dem Gericht umfassend dargelegt werden. Ein bloßes Behaupten eines Augenblicksversagen reicht meist nicht, da in der Regel aus einer objektiv groben Pflichtverletzung auf ein subjektiv grobes Fehlverhalten geschlossen wird. Das Gericht oder die Behörde wird daher bei Zweifeln eher gegen den Betroffenen entscheiden.

Jens Däumel (Rechtsanwalt)