Kein Entschädigungsanspruch wegen fehlender Indizien für Diskriminierung

Kein Entschädigungsanspruch wegen fehlender Indizien für Diskriminierung
26.02.2013426 Mal gelesen
Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert werden, können einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Der diskriminierte Arbeitnehmer muss vor Gericht jedoch Indizien vortragen können, die eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung zumindest vermuten lassen.

Folgerichtig verweigerten die Richter des Bundesarbeitsgericht in einem Urteil einer schwerbehinderten Bewerberin einen Entschädigungsanspruch. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde.

Die schwerbehinderte Arbeitnehmerin war seit 1996 im Bundespräsidialamt als Büro- und Schreibkraft tätig. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement im Dezember 2009 führte zu der Empfehlung die Beschäftigungsdienststelle zu wechseln. Das Bundespräsidialamt wandte sich an den Deutschen Bundestag mit der Bitte, die Arbeitnehmerin dort einzusetzen. Als im Juni 2010 der Deutsche Bundestag eine Stelle als Zweitsekretär(in) ausgeschrieben hatte, bewarb sich die Klägerin auf diese Stelle. Sie wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, erhielt danach jedoch ohne Angabe von Gründen eine Absage. Erst später teilte der Deutsche Bundestag mit, dass die Absage nicht aufgrund der Schwerbehinderung der Arbeitnehmerin erfolgte. Die Arbeitnehmerin fühlte sich durch die Absage diskriminiert und erhob Klage auf Zahlung einer Entschädigung.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sprachen der Arbeitnehmerin keine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung zu. Sie habe nicht ausreichende Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung zumindest vermuten ließen. Dies sei jedoch Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Weder der Ablauf des Vorstellungsgespräches, noch die übrigen vorgetragenen Tatsachen würden den Schluss auf eine Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung zulassen. Auch dass die Ablehnung zunächst nicht begründet wurde, stellt kein Indiz für eine Diskriminierung dar. Zur Darlegung von Gründen wäre der Arbeitgeber sozialrechtlich nur verpflichtet gewesen, wenn  er der Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht ausreichend nachgekommen wäre. Dies trage die Arbeitnehmerin jedoch nicht vor. Die Arbeitnehmerin habe somit keinen Anspruch auf Entschädigung.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2011, 3 Sa 1505/11)

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