Kein Aprilscherz: Anordnung einer Blutprobe bei unbekannter Identität nicht möglich

Kein Aprilscherz:  Anordnung einer Blutprobe bei unbekannter Identität nicht möglich
01.04.2013815 Mal gelesen
Gleich vorab sei angemerkt: Es geht hier nicht darum, einen Weg zur Vermeidung der Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheitsfahrt aufzuzeigen. Vielmehr gilt, es ein Kuriosum aufzuzeigen - passend zum 1. April.

Es war einmal: Einem nichtsahnenden (und auch keinen Fußgänger sehenden) PKW-Fahrer sprang oder torkelte aus der Dunkelheit ein etwas verwahrloster Fußgänger vor die Kühlerhaube.

Der Fußgänger war anschließend benommen, blutete aus einer Kopfplatzwunde und roch massiv nach Alkohol, wie auch die hinzugezogene Polizei bemerkte.

Am PKW war ein recht erheblicher Schaden entstanden.

Nachdem klar geworden war, dass der Fußgänger binnen weniger Tage die Klinik in offenbar gutem Zustand wieder hatte verlassen können, stellte sich der PKW-Fahrer bei seinem Fachanwalt für Verkehrsrecht vor, um seine Aussicht auf Schadenersatz prüfen zu lassen.

Es erfolgte die Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte. Diese ergab, dass zwar der Alkoholgeruch des Fußgängers auch von den Polizeibeamten am Unfallort intensiv wahrgenommen worden war, doch es fand sich nicht - wie in solchen Fällen üblich - eine Angabe zum Blutalkoholspiegel. Vielmehr wurde erläutert, dass die Amtsanwaltschaft zunächst keine Blutentnahme hatte anordnen können, weil die Identität des nur bedingt ansprechbaren und,  wie sich später herausstellte, gar nicht deutsch sprechenden Fußgängers unklar war.

Wenn nicht bekannt ist, welcher Name auf einer Anordnung einzutragen ist und dies auch nicht geklärt werden kann, kann die Anordnung nicht ergehen.

Später war es für eine aussagekräftige Blutentnahme zu spät.

Als Spezialität dieses Falles war jedoch in der Ermittlungsakte vermerkt, dass zumindest die Klinik (aus medizinischen Gründen) eine Blutuntersuchung auf Alkohol durchgeführt hatte. Deren Ergebnis können natürlich der geschädigte PKW-Fahrer und sein Anwalt nicht einsehen.

Würde der Fußgänger aber Schmerzensgeld einfordern, müsste er jedoch die medizinischen Berichte vorlegen, aus diesen ginge dann die Blutalkoholkonzentration zum Aufnahmezeitpunkt in die Klinik hervor.