Kautionseinbehalt bei verjährten Ansprüchen nicht zulässig

Kautionseinbehalt bei verjährten Ansprüchen nicht zulässig
21.09.2016330 Mal gelesen
BGH: Vermieter kann Kaution nicht wegen verjährter Forderungen einbehalten.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 20.07.2016 (Az. VIII ZR 263/14) nochmals deutlich gemacht, dass Vermieter Kautionen innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist zurückzahlen müssen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht an einem verpfändeten Sparbuch nicht geltend machen können, wenn die Nachzahlungsansprüche aus Betriebskostenabrechnung verjährt sind. Die Nachforderungen müssen durchsetzbar sein.

Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen verjähren recht schnell - damit entfällt dann die Grundlage für den Kautionseinbehalt. Nachforderungen aus Jahresrechnungen sind nach Auffassung des BGH wiederkehrende Leistungen, die einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Im aktuellen Fall hatte ein Vermieter bis zum letzten Moment auf einen Zahlungseingang gewartet und eine Kaution in Höhe von 700 Euro einbehalten. Eine Klage reichte er erst nach Eintritt der Verjährung seines Anspruches ein. Zu spät, wie der BGH nun entschied.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht und Partner bei AJT Neuss, empfiehlt Mandanten, das Einklagen von offenen Nebenkosten nicht auf die lange Bank zu schieben: "Die Entscheidung des BGH ist schlüssig: Vermieter dürfen Kautionen nicht dafür benutzen, noch offene Forderungen auszugleichen, die längst verjährt sind!"  Nachforderungen sollten - auch aus Gründen der Rechtsklarheit zwischen den Mietparteien stets zügig beigetrieben werden. Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby steht Mietern und Vermietern gern zu Fragen der Mietkaution und der Verjährung von Ansprüchen zur Verfügung.

 

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/rechtsgebiete/miet-wohnungseigentumsrecht

 

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